Grünstadt
Wie geht es mit der Alla-Hopp-Anlage weiter?
Ob die Kreisverwaltung als Beklagte oder die Stadtverwaltung als Beigeladene in dem Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil aus Neustadt stellen wird, steht noch nicht fest. Wie sinnvoll das wäre, können sie nämlich erst nach Erhalt der Urteilsbegründung sagen, sprich: Wenn sie genau wissen, welche Bestimmungen nach Vorstellung der Richter in die kassierte Baugenehmigung für die Alla-Hopp-Anlage aufgenommen werden müssen, damit sie konkret genug ist.
Bis dahin bleibt offen, ob das Urteil angefochten oder von den Kommunen direkt akzeptiert wird. Über ein paar Dinge besteht aber jetzt bereits Klarheit, sie machen die Situation nur nicht unbedingt einfacher.
Lärm ist nicht gleich Lärm
Die Kläger, die in einem Reihenhaus nördlich der Anlage wohnen, beschweren sich über unzumutbaren Lärm, der von ihr ausgehe. Dieser komme einmal von den mehreren Hundert Menschen am Tag, die die Anlage selbst bei schlechtem Wetter nutzten. Viel mehr noch fühlen sie sich aber durch deren nächtliche Nutzung gestört – wenn Jugendliche und Erwachsene das Gelände außerhalb der Öffnungszeiten zum Feiern und Abhängen aufsuchen.
Rechtlich sind das nach Auskunft der Kreisverwaltung zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Auf der einen Seite handelt es sich um eine bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage durch Kinder. Von denen verursachter Lärm stelle in der Regel keine „schädliche Umwelteinwirkung“ dar, sodass für gewöhnlich auch keine gesetzlichen Immissionsgrenzwerte auf ihn angewendet werden. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar – das Ruhebedürfnis Erwachsener müsse dahinter zurückstehen.
Problem mit der Kontrolle
Etwas anderes sei die ordnungswidrige Nutzung der Anlage außerhalb der Öffnungszeiten durch Personen, die Anwohnern die Nachtruhe rauben. Die muss selbstverständlich nicht geduldet werden. Das Problem ist nur: Diese eh nicht vorgesehen Nutzung kann durch eine Konkretisierung der Baugenehmigung auch nicht abgestellt werden. Selbst wenn feste Öffnungszeiten für die Anlage aufgenommen würden, machte das voraussichtlich keinen großen Unterschied.
Anders ausgedrückt: Dem Lärm, der die Nachbarn am meisten stört, wird durch schriftlich fixierte Nutzungsbedigungen kaum beseitigt werden. Er ist jetzt bereits ordnungswidrig und letztlich können nur Polizei und Ordnungsamt dafür sorgen, dass die Regeln eingehalten werden. Beide Behörden haben jedoch in der Vergangenheit erkennen lassen, dass ihnen das Personal fehlt, um die Alla-Hopp-Anlage nachts dauerhaft zu überwachen und Verstöße gegen die Regeln zu ahnden.
Freiwillige Verbesserungen denkbar
Es sei durchaus vorstellbar, dass der Spielplatz bei bestimmungsgemäßer Nutzung ohne weitere Einschränkungen „zulassungsfähig“ sei und lediglich bei missbräuchlicher Nutzung unzulässig, teilt die Kreisverwaltung mit. Um einen erträglicheren Zustand für die Anwohner herzustellen, kämen vielleicht freiwillige Verbesserungen in Frage, die die gesetzlichen Mindestanforderungen übersteigen.
Als Lösungen waren schon eine Lärmschutzwand und eine Einzäunung der gesamten Anlage im Gespräch – letzteres würde dem Gedanken einer offenen Begegnungs- und Bewegungsstätte aber im Grunde total zuwiderlaufen.
Verschiedene Regeln für verschiedene Bereiche?
Die Situation wird dadurch zusätzlich verkompliziert, dass nicht die ganze Anlage als Spielgelände für Kinder gilt. Es gibt auch generationenübergreifenden Bereiche und welche, die explizit für Jugendliche gedacht sind. Auf diese können die Regeln für Kinderspielplätze nicht einfach übertragen werden – auch diejenigen nicht, die sich auf zu duldende Lärmbelästigungen beziehen. Es sei allerdings angemerkt, dass bisher keine Beschwerden über den südlichen Bereich der Anlage für Jugendliche und Erwachsene bekannt geworden sind.
Was die unterschiedlichen Nutzungszwecke betreffe, bewege sie sich auf Neuland, teilt die Kreisverwaltung mit, während ein Sprecher des Verwaltungsgerichts andeutet, dass es sinnvoll sein könnte, die Bereiche voneinander zu trennen und verschiedene Regeln zu erlassen. Schon ohne Urteilsbegründung ist klar: Das Gericht erwartet, dass die Verwaltung genauer umreißt, wer die Anlage wann in welchem Umfang nutzen darf.
Ob das Problem mit dem Lärm allein dadurch gelöst werden kann, ist allerdings mehr als fraglich.