Grünstadt Rat lehnt Hallenbau ab

Schwer tat sich der Kindenheimer Gemeinderat in seiner Sitzung am Mittwoch bei der Entscheidung einer Bauvoranfrage, die von einem örtlichen Sportverein in der Raiffeisenstraße kam. Dieser will zur bestehenden Sportanlage, die im Außenbereich liegt, eine Halle errichten. Nach längerer Diskussion lehnte der Rat das Vorhaben mehrheitlich ab. Das Hauptargument: Dieser Bereich ist nicht erschlossen.
Mittlerweile werden Bauangelegenheiten öffentlich behandelt – private und jene von öffentlichem Interesse ohne Namensnennung. Auch im aktuellen Fall steht der Bauherren- Name nicht in der Beschlussvorlage, und er fiel kein einziges Mal in der Sitzung. Es handelt sich um den Hundesportverein Leiningerland-Kindenheim (HSVL), der auf seinem Sportgelände in der Raiffeisenstraße zwei Container entfernen und dafür an gleicher Stelle ein Mehrzweckgebäude errichten möchte. Es geht um einen Holzständerbau mit Flachdach, bestehend aus Geräteraum, Toiletten und Duschen, 17,23 Meter lang, 7,56 Meter breit und 3,34 Meter hoch. Der Verein mit etwa 350 Mitgliedern besitzt auf seinem Gelände (10.000 Quadratmeter Übungsplatz), das auf „landwirtschaftlicher Fläche“ und im Außenbereich liegt, ein Sportlerheim mit Toiletten, die an eine Klärgrube angeschlossen sind. Der Rat sollte bei der Voranfrage zum Bau der Halle primär über das städtebauliche Einvernehmen nach Paragraf 36 (Baugesetzbuch) entscheiden. In der Beschlussvorlage der Verbandsgemeinde wird darauf hingewiesen, dass das Projekt im Außenbereich als „sonstiges Vorhaben“ gemäß Paragraf 35 (Absatz 2, BauGB) im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vor allem der letzte Passus erregte die Gemüter. Der Bereich sei nicht erschlossen, und ohne Abwasserkanal sei das Vorhaben nicht in Ordnung. Der Rat vermutete zudem einen Druckfehler in der Vorlage und korrigierte den Paragraf 36 in 35. Die weitere Empfehlung der Verwaltung, bei der nächsten Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans das Vereinsgelände einzubeziehen, erübrigte sich für den Rat. Er lehnte die Bauvoranfrage für einen Hallenneubau mit zehn Neinstimmen, bei zwei Enthaltungen und einem Ja, ab. Laut der VG-Bauabteilung besagt der Paragraf 36 lediglich, dass bei der Beteiligung der Gemeinde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Paragrafen 31, 33 bis 35 entschieden wird, hieß es auf RHEINPFALZ-Nachfrage. Der vorgesehene Hallenneubau befinde sich im Außenbereich und sei „bauplanungsrechtlich als sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ gemäß Paragraf 35, Absatz 2 , zu beurteilen. Die Vorlage macht weiter deutlich, dass es sich um die „Erweiterung einer bestehenden Sportanlage“ handelt und im unmittelbaren Umfeld bereits bauliche Anlagen mit entsprechendem „öffentlichen Interesse“ durch den Verein errichtet wurden. Deswegen könnten „Beeinträchtigungen öffentlicher Belange“ nicht geltend gemacht werden. |gsp