Grünstadt „Nur wer ankommt, kann helfen“
Ist die Feuerwehr im Einsatz, brennt es meist buchstäblich und jede Sekunde zählt. Ein Speyerer Feuerwehrmann, der mit seinem Privatwagen zum Gerätehaus gefahren war, wurde geblitzt. Er sollte ein Bußgeld zahlen und seinen Führerschein für einen Monat abgeben. Vor Gericht wurde der Mann freigesprochen. Gibt es ähnliche Erfahrungen bei unseren Wehren?
Grünstadt/Eisenberg. Hier ein Notfall, da die Geschwindigkeitsbegrenzung. Auf welche Rechte darf sich die Feuerwehr tatsächlich berufen? Darüber haben wir mit den Chefs der Feuerwehren im Leiningerland und im Eistal gesprochen. „Einen Fall wie in Speyer gab es bei uns noch nicht“, erklärt Karlheinz Starck, Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Grünstadt. Dass Kollegen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus aber auch mal schneller unterwegs sind, bleibt für Starck im Einsatzfall nicht aus: „Ab der Alarmierung müssen wir per Gesetz im Stadtgebiet in acht Minuten wirksame Hilfe leisten können. Das heißt: Aufstehen, anziehen, zum Gerätehaus fahren, die Ausrüstung holen, mit dem Löschfahrzeug ausrücken und am Einsatzort ankommen.“ Für die Fahrt vom Gerätehaus zum Einsatzort sichern Martinshorn und Blaulicht rein rechtlich das sogenannte Wegerecht, also die freie Fahrt; ein Feuerwehrmann im eigenen Pkw könne von Arbeitsplatz oder Wohnung zum Wehrhaus aber nur mit einem Dachaufsatz ähnlich einem Taxi-Schild auf sich aufmerksam machen. Kommt es tatsächlich einmal wie in Speyer zum Konflikt mit dem Gesetz, kann sich der Feuerwehrmann zwar nicht auf Wegrechte, aber auf Sonderrechte berufen, wie Starcks Stellvertreter Jens Michel erklärt: „Demnach ist die Feuerwehr, auch der Einzelne im Privatauto, von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn es dringend zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist. Dabei darf man andere aber keinesfalls gefährden.“ Eine Möglichkeit zwar, aber kein Patentrezept, weiß Kollege Erwin Seißler, Wehrleiter der Verbandsgemeinde Eisenberg: „Wir hatten noch keine Probleme, aber wir können im Zweifelsfall tatsächlich Sonderrechte geltend machen. Letztlich ist es jedoch Ermessenssache des Richters. Es soll ja kein Freischein für die Feuerwehr sein, deshalb muss man die Verhältnismäßigkeit im Auge behalten.“ Es gelte in jedem Falle, umsichtig und mit größter Vorsicht zu fahren, denn nur wer am Einsatzort ankomme, könne helfen. Ähnlich sieht es Alfred Raffel, kommissarischer Wehrleiter der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim: „Jeder Feuerwehrmann muss es für sich selbst abwägen. Nötigt er im Straßenverkehr, muss er sich dafür verantworten und es begründen, was eine Reihe von Überprüfungen nach sich zieht.“ Trotzdem sei es gerade für Freiwillige Feuerwehren in ländlichen Regionen schwierig, genügend Personal zu stellen, um die gesetzlichen Zeitvorgaben zu bewältigen, sind sich Raffel und Seißler einig. „Wir sind ein Zusammenschluss von vier Ortswehren und decken sechs Dörfer ab, da muss es schnell gehen, zumal tagsüber viele berufsbedingt nicht im Ort sind“, so Raffel. Einen Vorteil hat das Landleben aber doch: „Man kennt uns und unsere Autos. Die Leute wissen, dass wir im Einsatz sind, wenn wir mal schneller unterwegs sind.“ Davon könnten die Grünstadter manchmal nur träumen, meint Jens Michel: „Früher hat eine Sirene noch etwas bedeutet. Jeder wusste, jetzt kommt die Feuerwehr und hat Platz gemacht. Leider ist die Akzeptanz heute eher gering. Das macht uns die Arbeit nicht gerade leichter.“ Vertreter der Wehren aus der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land haben trotz mehrmaliger Anfragen der RHEINPFALZ nicht geantwortet. (kcs) Zur Sache: Sonderrechte „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben“ Während Martinshorn und Blaulicht der Feuerwehr die sogenannten Wegerechte, also „freie Bahn“, einräumen, können sich Feuerwehrleute in ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg zum Gerätehaus nur auf Sonderrechte berufen: Paragraf 35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass unter anderem Polizei und Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit sind, sofern dies „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten“ ist. Nach allgemeiner Auffassung dient im Falle der Alarmierung bereits die Fahrt vom Wohn- oder Arbeitsort zum Feuerwehrhaus der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.Der Sonderrechtsfahrer darf also prinzipiell schneller fahren als erlaubt, rote Ampeln überfahren, entgegen der Fahrtrichtung fahren oder im Halteverbot parken, so die Ausführungen in „Rudolph – Das Große Feuerwehr-Handbuch“. Allerdings erkennt der Leitfaden auch ausdrücklich die Problematik bei Fahrten mit dem Privatwagen: Demnach sei die Inanspruchnahme der Sonderrechte in derartigen Fällen für andere Verkehrsteilnehmer nicht oder nur schlecht zu erkennen. Das Fazit: „Deshalb ist bei diesen Fahrten größte Vorsicht und, insbesondere im Hinblick auf die Geschwindigkeit, besondere Zurückhaltung geboten.“ Das letzte Wort im Zweifelsfall hat aber immer noch der Richter. (kcs)