Leiningerland
Löschwasserversorgung auf dem Prüfstand
Was das Vorhalten von Löschwasser betrifft, ist die Lage – und zwar nicht nur im Leiningerland, sondern in ganz Rheinland-Pfalz – rechtlich offenbar alles andere als selbsterklärend. Es gibt Landesgesetze und Urteile, Handreichungen und Arbeitsblätter, Richtwerte und einen definierten Stand der Technik. Eine Besonderheit gibt es auch: Rheinland-Pfalz ist das einzige Bundesland, in dem die Stellen, die für die Trinkwasserversorgung zuständig sind, zugleich auch das Löschwasser vorhalten müssen. Es kommt sozusagen alles aus einer Hand – oder vielmehr: aus einer Leitung.
Das klingt erst einmal simpel, doch der Eindruck täuscht offenbar. Fakt ist: Als die Verbandsgemeinde Leiningerland ein Strukturgutachten zur Trinkwasserversorgung in ihrem Beritt in Auftrag gab, drängte sich der Gedanke, auch das Löschwasser auf den Prüfstand zu stellen, quasi auf. Kümmern tut sich darum das gleiche Büro, dessen Strukturgutachten zum Trinkwasser kürzlich vorgestellt wurde: RBS Wave aus Stuttgart.
Alle Hydranten überprüft
Die Ingenieure haben mittlerweile alle Hydranten in der Verbandsgemeinde überprüft. Das Gleiche gilt für den Druck auf den Wasserleitungen und auch für die Abdeckung des VG-Gebiets mit Löschwasser – also der Frage, ob die gesetzlich vorgeschriebene Mindestmenge überall vorhanden ist. Ist sie nicht, so viel steht mittlerweile fest. Alles andere als klar ist hingegen, was das bedeutet beziehungsweise welche Konsequenzen es hat.
Grob vereinfacht gesprochen existieren Vorgaben, wonach Trinkwasserversorger in verschiedenen Wohn-, Misch- und Industriegebieten unterschiedliche Mengen an Löschwasser vorhalten müssen. Das richtet sich zum einen nach der Höhe und dem Ausmaß der Gebäude, die in einem bestimmten Bereich stehen. Zum anderen auch danach, wie brandanfällig diese sind oder ob es ein erhöhtes Risiko für Menschen gibt – zum Beispiel bei Versammlungsstätten oder Hotels.
Vorgaben nicht erfüllt
Je nachdem muss der Versorger, im Leiningerland also die Verbandsgemeindewerke, in der Lage sein, über einen Löschzeitraum von zwei Stunden 48, 96 oder 192 Kubikmeter (cbm) Wasser zu liefern. Dabei darf der Druck auf dem Leitungsnetz trotz der besonderen Belastung nicht unter 1,5 Bar fallen. Im Leiningerland werden diese Vorgaben aber nicht überall erfüllt.
So stehen in Battenberg, auf dem Nackterhof und in Teilen von Carlsberg weniger als 48 cbm zur Verfügung. Und Neuleiningen, Obersülzen, Quirnheim, Tiefenthal, Wattenheim, Altleiningen und der Rest von Carlsberg bringen es nicht auf 96 cbm – auch da nicht, wo diese gefordert wären. Der Druck auf den Leitungen entspricht ebenfalls nicht in allen Gemeinden des Leiningerlands den Vorschriften, wie aus dem Strukturgutachten hervorging.
Kein Grund zur Beunruhigung
Rein faktisch sei das kein Grund zur Beunruhigung, versicherten sowohl der Fachmann vom Ingenieurbüro als auch Bürgermeister Frank Rüttger (CDU). Letzterer wies in der Ausschusssitzung darauf hin, dass es bei Bränden im Leiningerland noch nie zu Situationen gekommen sei, in denen der Feuerwehr das Wasser ausging. Einige neuralgische Stellen seien längst bekannt, weshalb es etwa in Boßweiler, bei der Firma ITW in Altleiningen und seit Neuestem in der Carlsberger Hochzone vom Leitungsnetz unabhängige Wasserentnahmestellen gebe.
Weitere Vorschläge soll das Ingenieurbüro nun erarbeiten und mit Verwaltung und Feuerwehr abstimmen. Letztere nutzt die neuen Infos übrigens auch, um selbst noch mal einen genauen Blick auf die Gesamtsituation im Leiningerland zu werfen. Neben dem Löschwasserdargebot muss für das Konzept der genaue Bedarf in den Gemeinden errechnet werden – und zwar anhand von Plänen, die bisher größtenteils noch nicht digitalisiert sind. Eine Herkulesaufgabe, derer sich RBS Wave angenommen hat.
Wie geht es nun weiter?
Auf der anderen Seite stehen rechtliche Fragen von einiger Komplexität. Etwa, ob die vorgegebene Menge von 48, 96 und 192 Kubikmetern Wasser pro Stunde verbindlich oder nur ein Richtwert ist. Ob sie nur für Leitungen und Gebäude gelten soll, die nach Erlass des Gesetzes gebaut wurden, oder auch rückwirkend – ob also zwingend überall da nachgebessert werden muss, wo die Vorschriften aktuell nicht erfüllt sind. Ebenfalls von Interesse: Hat es Konsequenzen, wenn die Gemeinde die Vorgaben bisher oder künftig nicht erfüllt? Und wenn ja: Welche?
Da die Verwaltung all das nicht selbst aufklären konnte, hat sie sich mit der Bitte um eine rechtliche Einordnung an den Gemeinde- und Städtebund in Rheinland-Pfalz gewandt – den damit allerdings offenbar auf dem falschen Fuß erwischt. So ganz ohne Weiteres konnte der Verband auch keine Antworten liefern, war sich aber sofort im Klaren darüber, dass die Bedeutung der Sache über das Leiningerland hinaus reicht: Ähnliche Probleme dürften in Gemeinden im ganzen Bundesland bestehen.
Es wird ein Leitfaden erarbeitet
Nach Auskunft der VG-Verwaltung Leiningerland wurde aus dem Grund eine Arbeitsgruppe beim Gemeinde- und Städtebund eingerichtet, die sich vertieft mit der Materie auseinandersetzt. Es soll ein Leitfaden zu der Frage entwickelt werden, wie mit der Löschwasserversorgung in Rheinland-Pfalz umzugehen ist. Erst wenn der vorhanden ist, könne fundiert darüber entschieden werden, welche Maßnahmen die Verbandsgemeinde in Sachen Löschwasser ergreifen muss.
Der Leitfaden soll bis zum Sommer dieses Jahres vorliegen. Vielleicht hat RBS Wave bis dahin ja auch alle Zahlen zusammengetragen, um das Löschwasserkonzept fertigstellen zu können.