Grünstadt Früherer Beigeordneter erhält Nachschlag

Die Stadt Grünstadt hat ihren ehrenamtlichen Beigeordneten, sofern sie einen eigenen Geschäftsbereich verantworteten, seit dem Jahr 1999 eine zu niedrige Aufwandsentschädigung überwiesen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt gestern festgestellt.
Die Dritte Kammer unter Vorsitz der Vizepräsidentin des Gerichts, Carmen Seiler-Dürr, hat deswegen der Klage eines langjährigen Beigeordneten vom Grundsatz her stattgegeben und seinen Anspruch auf eine höhere Aufwandsentschädigung anerkannt. Allerdings stehen ihm laut Gericht keine 62.847 Euro als Nachzahlung zu, sondern nur 15.325 Euro, weil ein Teil der Forderungen verjährt sei. Der Sozialdemokrat war von 1987 bis Ende Juli 2014 ehrenamtlicher Beigeordneter der Stadt, seit 2002 hatte er einen eigenen Geschäftsbereich. Erst im Vorfeld der konstituierenden Sitzung des Stadtrats im Sommer vor zwei Jahren wurden Zweifel laut, ob die Aufwandsentschädigung in der Vergangenheit richtig berechnet worden sei. Nach Prüfung der Hauptsatzung teilte die Verwaltung dem ehemaligen Beigeordneten im November 2014 mit, dass er „einerseits als Beigeordneter mit Geschäftsbereich zu wenig, andererseits als Vertreter des Bürgermeisters zu viel an Aufwandsentschädigung erhalten“ habe. Wie gestern im Gericht deutlich wurde, versuchten die Beteiligten mehrmals, sich zu einigen – vergeblich. Deshalb reichte der ehemalige Beigeordnete im Mai 2015 Klage ein. Die Stadtverwaltung wiederum klagte im Gegenzug auf die Rückzahlung von 7002,99 Euro, die der Ehrenbeamte zu viel erhalten habe. Die Dritte Kammer gab der Klage des früheren Beigeordneten teilweise statt und wies die Klage der Stadt zurück. Um ihre Forderung einzutreiben, sei eine Klage nicht das richtige Mittel, sie müsse einen Rückforderungsbescheid erlassen, sagte die Vorsitzende in der Begründung des Urteils. Die Richterin machte deutlich, dass die Ansprüche des Klägers für die Jahre 1999 bis 2010 verjährt seien, deswegen stünden ihm von Januar 2011 bis Juli 2014 nur 15.325 Euro zu. Den Vorwurf, dass der Kläger über 25 Jahre Beigeordneter war und die Hauptsatzung eigentlich kennen sollte, wies sein Anwalt zurück. Man könne nicht verlangen, dass sein Mandant klüger sei als die Fachleute in der Verwaltung. Weil das Urteil nach Ansicht beider Anwälte grundsätzliche Bedeutung haben könnte, ließ die Kammer eine Berufung zu. Es handele sich bei der Angelegenheit „wieder mal um einen schönen Fall“, waren sich beide Anwälte einig. Der Gemeinde- und Städtebund, dessen Mustersatzung die Stadt übernommen hat, sieht in der Angelegenheit „kein landesweites Problem“. In einem Einzelfall sei die Vorschrift „fehlerhaft angewendet worden“, teilte er auf RHEINPFALZ-Anfrage mit. (ks)