Kirchheim RHEINPFALZ Plus Artikel Deshalb dürfen Radfahrer nicht auf der B271 fahren

Das blaue Quadrat mit weißem Auto bedeutet für Radfahrer: Hier darf man nicht fahren.
Das blaue Quadrat mit weißem Auto bedeutet für Radfahrer: Hier darf man nicht fahren.

„Ist Fahrradfahren auf der neuen Umgehung Kirchheim eigentlich erlaubt?“, fragt eine RHEINPFALZ-Leserin. „Nein“, antwortet die Polizei. Klar erkennbar sei so etwas an einem bestimmten Schild.

Unfälle gab es nach Polizeiangaben auf diesem Streckenabschnitt noch nicht. In der Vergangenheit sei es aber lediglich zu „sehr seltenen, vereinzelten Meldungen von Radfahren auf der B271“ gekommen, sagte Felix Bergner, Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion Grünstadt. Und noch kein Grünstadter Streifenwagen habe einen Radfahrer gesehen. Deshalb sieht die Polizei das Phänomen Radfahrer auf der B271 nicht als Problem.

Unsere Leserin sieht ab und zu Radfahrer auf der B271 – und das sei nicht ungefährlich, schreibt sie. Und sie sagt: „Leider gibt es keine Hinweisschilder.“ Das sieht der Landesbetrieb Mobilität anders. „Die Strecke ist gut beschildert“, heißt es von einer Sprecherin der Behörde.

Ein blaues Schild mit weißem Auto, die eine sogenannte Kraftfahrstraße ausweisen, schreibt hier eindeutig Radfahrverbot vor. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen hier nur Kraftfahrzeuge fahren, „deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 Kilometer pro Stunde beträgt.“ Für Fahrräder ist die Strecke also tabu.

Und wo sollen die Radfahrer dann langfahren, wenn sie nach Kirchheim wollen? „Radfahrer sollten natürlich grundsätzlich die parallel zur B271 verlaufenden Feld- und Radwege nutzen“, sagt Bergner.

Wirtschaftswege können grundsätzlich befahren werden, wenn sie im Radwegeplan aufgenommen wurden. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil. Der Fahrrad-Verkehrsclub ADFC bemerkt dazu jedoch auf seiner Webseite: „Manchmal ist die Radverkehrswegweisung am selben Pfosten angebracht wie das Schild, das den Radverkehr verbietet.“

In einigen Bundesländern, etwa in Rheinland-Pfalz, dürfen Feldwege auch mit dem Fahrrad befahren werden, wenn sie nicht Teil eines Radwegeplans sind. Das regelt hierzulande das Landesnaturschutzgesetz, in dem die Regeln für das Betreten der freien Landschaft festgeschrieben sind. Hier heißt es: „Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden.“

Für Radfahrer gibt es also keine Ausrede, nicht auf dem Feldweg zu fahren. Auf der B271 haben sie jedenfalls nichts zu suchen.

Autofahrer, die trotz des Verbots einen Radfahrer sehen, sollten diesen „nur mit Vorsicht, Rücksicht und ausreichendem Sicherheitsabstand“ überholen, sagt Bergner von der Grünstadter Polizei. Selbstverständlich könne man einen Radfahrer auch bei den Beamten melden, die dann eine Absuche von der Wache aus veranlassen würden, versicherte Bergner.

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