Kirchheim
Betriebsleiterwohnung : Warum ein Winzer seine Klage zurückzieht
Den Umbau zu einem Flaschenlager hat die Bauabteilung der Kreisverwaltung Bad Dürkheim zwar genehmigt, die Aufstockung für eine Betriebsleiterwohnung jedoch nicht. Gegen diesen Bescheid legte der Winzer einen Widerspruch ein, der im Dezember vergangenen Jahres vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen wurde. Daraufhin reichte der Kirchheimer Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt ein – und die Fünfte Kammer hat kürzlich entschieden.
Wohnungen im Außenbereich – das sind Gebiete außerhalb der geschlossenen Ortsbebauung und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans – sind laut Baugesetzbuch grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind für den Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs zwar möglich, allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So muss es beispielsweise für den Betrieb unbedingt erforderlich sein, dass der Betriebsleiter im Außenbereich wohnt.
Unklar, wie es mit dem Betrieb weitergeht
Die Krux: Der Kirchheimer Winzer wohnt am Sitz des Weinguts im Ort und will auch gar nicht umziehen. Die Wohnung sei für seinen Neffen gedacht, der derzeit eine Ausbildung zum Winzer absolviere und später den Betrieb übernehmen soll, argumentierten er und sein Anwalt in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses wie auch bei der Verhandlung am Verwaltungsgericht.
Der Landkreis hatte die Ablehnung des Bauantrags unter anderem damit begründet, dass noch offen sei, ob der Neffe wirklich den Betrieb übernimmt. Denn nur wenn das der Fall ist, könnte eine zweite Betriebsleiterwohnung, neben der Wohnung des Winzers, zulässig sein.
Mehr Platz als zulässig
Die geplante Wohnung sei außerdem deutlich größer, als dies im Außenbereich zulässig ist, so ein weiteres Argument der Bauabteilung der Kreisverwaltung. Der Winzer und sein Anwalt entgegneten, es sei davon auszugehen, dass der junge Mann später eine Familie gründen wird. Zudem sollten das Archiv des Weinguts und Gästezimmer für Saisonarbeiter Teil der Wohnung sein. Deshalb sei sie größer als für einen Einpersonenhaushalt nötig.
Auch der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht befand: Es sei noch vage, ob der Neffe den Betrieb übernimmt und wann das sein wird, und auch sonst sei einiges unklar. Er deutete an, dass die Klage deshalb keinen Erfolg haben wird. Das bedeute aber nicht, dass eine Betriebsleiterwohnung auf der Halle grundsätzlich unzulässig sei, betonte er. Wenn klar sei, wie es mit dem Weingut weitergehen wird und außerdem die Planung für die Wohnung entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuchs überarbeitet wird, könnte es durchaus sein, dass ein erneuter Antrag genehmigt wird.
Für die Erfolgsaussichten eines erneuten Antrags könnte es von Vorteil sein, wenn es kein ablehnendes Urteil des Gerichts gibt. Nach einiger Überlegung entschloss sich der Winzer daher, seine Klage zurückzuziehen.