Frankenthal RHEINPFALZ Plus Artikel Prozess zwischen Stadt und Klinikdirektor: Zweite Instanz, selbes Ergebnis

Hätte sich von beiden mit der Kündigung befassten Gerichten gewünscht, dass sie Zeugen, Gutachter und Sachverständige befragen:
Hätte sich von beiden mit der Kündigung befassten Gerichten gewünscht, dass sie Zeugen, Gutachter und Sachverständige befragen: Oberbürgermeister Martin Hebich.

Das Landesarbeitsgericht sieht es wie das Arbeitsgericht Ludwigshafen: Die Gründe, die von der Stadt Frankenthal angeführt werden, reichen für die außerordentliche Kündigung des langjährigen Kaufmännischen Direktors der Stadtklinik nicht aus. Oberbürgermeister Martin Hebich (CDU) bedauert das Urteil, hält aber daran fest, „dass erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen“.

„Sie haben gewonnen“, sagt Martin Wildschütz, Kammervorsitzender und in Personalunion Präsident des Landesarbeitsgerichts, zu dem früheren Verantwortlichen für Verwaltung, Wirtschaft und Technik der Stadtklinik Frankenthal, bevor er seine Entscheidung verkündet. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht haben er und die Schöffen nicht zugelassen, weil der Fall keine Rechtsfrage von übergeordneter Bedeutung aufwerfe. Sobald das Urteil schriftlich vorliegt und rechtskräftig wird, hat der entlassene Verwaltungsleiter rückwirkend bis zum Zeitpunkt seines Rauswurfs im November 2019 Anspruch auf Zahlung seines Gehalts. Und er müsste auch wieder beschäftigt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat mit seinem Spruch das Urteil aus erster Instanz vom Juli vergangenen Jahres in allen Punkten bestätigt und auch die von der Stadt und ihren Anwälten für die Berufungsverhandlung nachgeschobene Vorwürfe gegen den früheren Manager des Krankenhauses nicht anerkannt. Abgelehnt hat Wildschütz auch die Vorstellung, aus der fristlosen nun eine normale Kündigung zu machen.

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Parteien lehnen Einigung ab

Ausgehend von internen Untersuchungen in der Klinik hatte die Stadt dem Ex-Direktor vorgeworfen, er habe wider besseres Wissen die Abrechnung bestimmter Behandlungsformen fortgesetzt, obwohl organisatorische und personelle Voraussetzungen gefehlt hatten. Außerdem sollen zu hohe Zahlungen an Ärzte nicht zurückgefordert und Operationen an der Bauchspeicheldrüse den Krankenkassen in Rechnung gestellt worden sein – obwohl sie möglicherweise gar nicht hätten stattfinden dürfen.

Aus arbeitsrechtlicher Perspektive wiegen für Wildschütz dieser Aspekt und auch andere Punkte wie angebliche Mängel in der elektronischen Datenverarbeitung nicht schwer genug für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Immer wieder spricht der Richter davon, dass er nicht den möglichen strafrechtlichen Gehalt der Vorwürfe prüfe, sondern im Wesentlichen deren Gewicht mit Blick auf den Rauswurf der Führungskraft. Eine gütliche Einigung hatten die Parteien in der mündlichen Verhandlung am Vormittag abgelehnt.

Hebich bedauert Urteil

Am späten Nachmittag äußert sich dann auch Oberbürgermeister Martin Hebich (CDU) schriftlich zum Urteil: „Wir bedauern die heutige Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes. Uns war bewusst, dass Verfahren vor dem Arbeitsgericht schwierig sind.“ Aber: Er sei gemeinsam mit Anwälten und Beratern der Meinung, „dass die Verfehlungen gravierend sind und wir Konsequenzen ziehen mussten“. Hebich betont: Die seit Herbst 2019 laufenden Untersuchungen haben „einen umfassenden Überblick über alle Verfehlungen und auch die strafrechtliche Relevanz derselben“ geliefert.

Hebichs Überzeugung nach sieht das die Staatsanwaltschaft auch so. Das Gericht habe die arbeitsrechtliche Wertung losgelöst von der strafrechtlichen Situation bewertet. „Wir können das so nicht sehen.“ Von beiden Kammern hätte sich der OB gewünscht, dass sie Anträgen seiner Anwälte gefolgt wären und weitere Zeugen, Sachverständige und Gutachter geladen hätten. Das Dilemma aus Sicht des Oberbürgermeisters: „Viele Kündigungsgründe konnten wir leider nicht mehr ahnden.“ Die „kündigungsberechtigte Person“ – Hebich meint damit offenbar den bis Ende 2018 verantwortlichen Krankenhausdezernenten Andreas Schwarz (SPD) – habe von diesen Gründen „zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis“ gehabt und sie geduldet. Insofern hätten vor den Arbeitsgerichten nur neue Aspekte verwendet werden können.

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