Frankenthal
Frankenthal: Gericht lehnt Leistungsprämie für früheren Beamten der Stadt ab
Zu früh gefreut hat sich ein früherer leitender Beamter, der von der Stadt Frankenthal eine Leistungsprämie verlangt, eingeklagt und im November 2018 vom Verwaltungsgericht Neustadt 2039 Euro zugesprochen bekommen hatte. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz allerdings rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch hat. Zudem wurden ihm die Kosten beider Instanzen aufgebrummt.
Angefangen hat alles im November 2017 mit einer Leistungsbeurteilung, die vom damaligen Dezernenten des klagenden Beamten – Bürgermeister Andreas Schwarz (SPD) – stammt. Die Bewertung fiel mit einer Gesamtpunktzahl von 4,8 so gut aus, dass formal die Voraussetzungen für die Zahlung einer Leistungsprämie vorlagen. Oberbürgermeister Martin Hebich (CDU) wiederum sah das anders: Er stufte den Mann auf 4,4 herab, weil er dessen Arbeit mit Blick auf das Gebiet Migration und Integration für kritikwürdig hielt. Die Konsequenz: Prämie ade.
Das daraufhin von dem Beamten bemühte Verwaltungsgericht Neustadt bewertete diesen ablehnenden Bescheid des Dienstherrn als rechtswidrig. „Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie“, hieß es im Urteil (wir berichteten). Die Leistungsbewertung nachträglich nach unten korrigieren, das dürfe der OB nicht, meinten die Richter.
Dienstherr darf entscheiden
Gegen diese Sicht der Dinge wandte sich Martin Hebich mit Vehemenz. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass eine Leistungsprämie ausgerechnet eine Führungskraft bekommen solle, deren Bereich mehrfach in der öffentlichen Kritik gestanden habe. Nach Lesart des OB kann eine Prämie nur beansprucht werden, wenn der Mitarbeiter Leistung bringt und sich in besonderer Weise für die Stadt einsetzt.
Nun haben die OVG-Richter in Koblenz dem Oberbürgermeister den Rücken gestärkt und ihm attestiert, dass er als oberster Dienstherr befugt gewesen sei, über die systematische Leistungsbeurteilung des Klägers abschließend zu befinden. Die vom direkten Vorgesetzten – dem damaligen Bürgermeister – erstellte Beurteilung begründe keinen unmittelbar durchsetzbaren Leistungsanspruch. Sie „vermittelt im Bewilligungsverfahren allenfalls eine den Beamten begünstigende Rechtsposition“, heißt es in dem 20-seitigen Urteil, das der RHEINPFALZ inzwischen im Wortlaut vorliegt.
Bewertung „rechtskonform“
Das Gericht sieht daher – anders als die Vorinstanz – keine Veranlassung, das Verhalten des OB zu beanstanden. „Er hat rechtskonform die Leistungen des Klägers bewertet und die Gewährung einer Leistungsprämie abgelehnt“, betont das OVG und stellt gleichzeitig fest, dass die von Andreas Schwarz erstellte Beurteilung rechtsfehlerhaft und daher abzuändern gewesen sei. Sie spiegele nicht plausibel die Leistung des Beamten im maßgeblichen Bewertungszeitraum wider, sondern weiche wesentlich hiervon ab.
Sehr eingehend haben sich die Richter mit den von der Stadt aufgelisteten Defiziten des Klägers auseinandergesetzt. Dabei werden auch herabwürdigende und beleidigende Äußerungen in den sozialen Medien thematisiert, „mit denen sich ein ihm unterstellter Abteilungsleiter in Widerspruch zu seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt hat“. Die Richter weisen darauf hin, dass ein leitender Beamter auch außerhalb des Dienstes gehalten sei, dem Achtungsanspruch der öffentlichen Verwaltung gerecht zu werden. In der Beurteilung hätte sich dieser Umstand als „Defizit der Vorbildfunktion“ niederschlagen müssen, zumal die Vorgänge „öffentlichkeitswirksam“ geworden seien.
Leistung „nicht herausragend“
Nicht zu entkräften vermochte der Kläger die weiteren Negativkriterien, sich wenig wertschätzend gegenüber Mitarbeitern verhalten, mit anderen Bereichen nicht kooperiert und seine Abteilung ineffizient gestaltet zu haben. „Durchgreifende beurteilungsrelevante Fehler hat der Kläger insoweit nicht dargetan“, heißt es in dem Urteil. Infolge der Gesamtumstände habe der Oberbürgermeister zu Recht die Leistungen des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen abgewertet und als „nicht herausragend“ bewertet.