Wirtschaft
Zeit und Mühe sparen mit der vereinfachten Steuererklärung
Arbeitnehmer-Tipp: Formular hat nur zwei Seiten und beschränkt sich auf die notwendigsten Angaben
Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie mit einer sogenannten vereinfachten Steuererklärung viel Zeit und Mühe sparen können. Darauf macht der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen aktuell aufmerksam. An wen richtet sich das Angebot? Die vereinfachte Steuererklärung soll dem durchschnittlichen Arbeitnehmer helfen, der lediglich Arbeitslohn in Deutschland und gegebenenfalls eine Lohnersatzleistung wie Eltern-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld bezieht – und für den deshalb die meisten Sachverhalte, nach denen im langen Vordruck gefragt wird, irrelevant sind. In die Kurzfassung eintragen müsse der Arbeitnehmer nur Name, Anschrift, Kontodaten und die auf der Lohnsteuer-Bescheinigung stehende Steuer-Identifikationsnummer. „Die Daten aus der Lohnsteuer-Bescheinigung holt sich das Finanzamt dann automatisch“, so der BdSt. Was ist Voraussetzung? Die Verwendung des Kurz-Formulars kommt den Experten zufolge nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren als die darin aufgeführten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen geltend machen will. Im Formular angegeben werden könne die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg. Wer aber etwa ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung oder Mehraufwendungen für Verpflegung absetzen wolle, müsse bei den ausführlichen Formularen bleiben, so der BdSt. Ehegatten und Lebenspartner können die vereinfachte Steuererklärung zudem nur auswählen, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen. Sind Anlagen erlaubt? Die Anlagen Kind, Vorsorgeaufwand und „AV“ für Beiträge zur Riester-Rente gehören laut BdSt zu den Unterlagen, die der vereinfachten Steuererklärung beigefügt werden dürfen. Wer aber weitere Anlagen hat, weil er noch andere Einkünfte als die als Arbeitnehmer erzielte, kann das Kurz-Formular nicht nutzen. „Für Rentner, Selbstständige sowie Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt die reduzierte Variante somit nicht in Betracht“, so die Steuerexperten. Wo gibt es das Formular? Bei den Finanzämtern und unter www.formulare-bfinv.de. Eine Übermittlung des ausgefüllten Formulars über das Onlineportal Elster ans Finanzamt ist nicht möglich.