Fragen und Antworten RHEINPFALZ Plus Artikel Wie man mit dem PC jetzt schneller Steuern spart

Wer im Homeoffice arbeitet, kann von der neuen Regelung profitieren.
Wer im Homeoffice arbeitet, kann von der neuen Regelung profitieren.

Computer, Zubehör und Software können ab sofort im Anschaffungsjahr komplett abgeschrieben werden statt verteilt über drei Jahre – und zwar unabhängig von ihrem Preis. Was Steuerzahler jetzt wissen sollten.

Über die neue Bestimmung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt die obersten Finanzbehörden der Bundesländer informiert. Über entsprechende Pläne hatte zuvor der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz berichtet. Profitieren können demnach Steuerzahler, die ihr Homeoffice im Zuge der Corona-Krise technisch aufgerüstet haben, und Unternehmen, die ihren Mitarbeitern beispielsweise Laptops zum mobilen Arbeiten zur Verfügung stellten. Eine Sofort-Abschreibung in voller Höhe führt zu einer entsprechenden Steuerersparnis gleich für das Anschaffungsjahr.

Was ist neu?

Digitale Wirtschaftsgüter wie PCs durften bislang nur dann sofort komplett abgeschrieben werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro netto (952 Euro brutto) kosteten. Diese Hürde ist mit dem neuen Verwaltungsschreiben des BMF gefallen. Die Neuregelung beruht auf einem kaum beachteten Beschluss der Bund-Länder-Konferenz von Mitte Januar dieses Jahres und fiel zusammen mit den Vereinbarungen über neue Corona-Restriktionen.

Zunächst blieb unklar, ob die Umsetzung gesetzlich geregelt werden muss, oder ein sogenanntes BMF-Schreiben, wie es jetzt veröffentlicht wurde, ausreichend ist.

Ab wann gilt das?

Laut BMF greift die Bestimmung für Steuererklärungen ab 2021 – und auch rückwirkend für frühere Computer- und Software-Anschaffungen, bei denen zunächst eine dreijährige Abschreibungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Das heißt: Noch offene Abschreibungen können nun auf einen Schlag in der Steuererklärung für 2021 erfolgen. Nach Auffassung des BdSt ist die neue Regel „ein deutlicher Beitrag zum Bürokratieabbau, weil nicht mehr langjährig abgeschrieben werden muss“.

Für welche Güter gilt das?

Sofort abgeschrieben werden dürfen dem BMF zufolge unter anderem Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Workstations, externe Speicher, Monitore und Drucker sowie die Betriebs- und Anwender-Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Die bislang geltende 800-Euro-Grenze wurde schnell überschritten, weil die Preise von Computer, Peripheriegeräten und Software zusammengerechnet wurden.

Woher kommt der Sinneswandel?

Das BMF begründet die Neuregelung damit, dass Computer-Hardware und -Software den „Kernbereich der Digitalisierung“ bildeten. Aufgrund des raschen technischen Fortschritts würden diese Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der steuerlichen Abschreibung zugrunde liege, sei allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft worden und bedürfe deshalb „einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse“ (BMF-Dokument 2021/0231247) .

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