Verbraucher in Europa
Wenn nach Frankreich keine Züge fahren
Ein Streik bei der Bahn ist keine Seltenheit, nicht in Deutschland und vor allem nicht in Frankreich. Ist die gebuchte Zugverbindung von einem solchen Streik betroffen, kann man sich nach einem anderen Zug umsehen oder eine Erstattung des Fahrkartenpreises fordern. Aber an wen wendet man sich, wenn man über die Deutsche Bahn eine Fahrt im Ausland gebucht hat? Fahrkarten ins Nachbarland kann man ja auch bei der Deutschen Bahn kaufen.
Frau B. aus Rheinland-Pfalz hatte mit ihrer Tochter eine Reise an die französische Mittelmeerküste geplant. Sie kaufte die Tickets über die Deutsche Bahn, im nächstgelegenen deutschen Bahnhof. Die Fahrt sollte von Straßburg nach Marseille gehen. Am Tag vor der Abfahrt erhielt sie dann eine Nachricht der französischen Bahngesellschaft SNCF: Der Zug wird aufgrund eines Streiks gestrichen. Eine Ausweichmöglichkeit, um mit einem anderen Zug zu fahren, konnte den beiden nicht angeboten werden. Der Kurzurlaub am Mittelmeer musste also ausfallen.
Ihren Antrag auf Rückerstattung der Zugtickets reichte Frau B. daraufhin bei der Deutschen Bahn ein. Am gleichen Schalter, an dem sie die Fahrkarten gekauft hatte. Als sie nach mehreren Wochen noch immer keine Rückerstattung erhielt, hakte Frau B. mehrmals bei der Deutschen Bahn nach. Sie erhielt stets die gleiche Antwort: Ihr Antrag auf Erstattung sei dem Kundenservice der SNCF übermittelt worden. Für die Deutsche Bahn war die Angelegenheit somit abgeschlossen. Aber die französische Bahngesellschaft SNCF meldete sich nicht. Erst Monate später und erst, nachdem Frau B. ein Einschreiben an deren Kundenservice verschickt hatte, bot die SNCF einen Gutschein über 50 Euro an. Die Zugtickets hatten allerdings mehrere hundert Euro gekostet.
Dieses Angebot wollte die deutsche Kundin allerdings nicht annehmen. Sie wandte sich stattdessen an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) in Kehl. Nach Prüfung der bisherigen Schritte in dieser Angelegenheit begleitete das Juristenteam des Vereins Frau B. bei der Einreichung einer Beschwerde, dieses Mal direkt bei der SNCF und nicht über die Deutsche Bahn. Mit Hilfe des Online-Formulars der französischen Bahngesellschaft wurden alle wichtigen Informationen übermittelt. Kurze Zeit später wurde Frau B. eine vollständige Rückerstattung zugesagt, und sie erhielt ihr Geld zurück.
Die Expertinnen und Experten des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz empfehlen, dass die Beschwerde stets bei der Bahngesellschaft eingereicht werden sollte, welche die betreffende Verbindung anbietet. Bei einer Reise von Karlsruhe nach Paris können Sie entweder in einem TGV, also in einem französischen Schnellzug, oder in einem ICE reisen. Im ersten Fall sollten Sie bei Problemen das Online-Beschwerdeformular der SNCF verwenden. Im zweiten Fall sollte die Deutsche Bahn kontaktiert werden.
Auf diesem Weg können Sie sichergehen, dass Sie beim zuständigen Unternehmen eine Referenznummer erhalten. Diese sollte bei Nachfragen stets angegeben werden. Auch das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz benötigt dieses Aktenzeichen, um gegebenenfalls zu vermitteln. Von einem Einschreiben als erstes Mittel der Kontaktaufnahme, wie Frau B. es zunächst versucht hat, rät das Expertenteam des ZEV ab. Dadurch entstehen nur zusätzliche Portokosten, und das Schreiben könne nur schwer vom Kundenservice bearbeitet werden, da noch keine Referenznummer zugewiesen wurde.
Gut zu wissen ist: In der gesamten Europäischen Union gelten die gleichen Fahrgastrechte. Die Ansprüche von Reisenden in Deutschland und Frankreich werden von der EU-Fahrgastrechte-Verordnung geregelt. So gibt es bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde beispielsweise eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises. Ab zwei Stunden Verspätung sind es sogar 50 Prozent. Seit Einführung einer neuen Verordnung am 7. Juni 2023 ist allerdings keine Entschädigung mehr fällig, wenn es sich unter anderem um höhere Gewalt wie extreme Wetterbedingungen handelt. Ein Streik des Bahnpersonals fällt jedoch nicht unter diesen Begriff der höheren Gewalt, so dass eine Erstattung des Fahrpreises oder eine andere Verbindung verlangt werden können.
Info
- Nähere Infos zum Bahnfahren in Frankreich gibt’s auf www.cec-zev.eu. Ein Video mit nützlichen Tipps steht auf dem YouTube Kanal des deutsch-französischen Vereins (@CEC-ZEV) zur Verfügung.
- Wenn Reisende ihre Rechte nicht selbst durchsetzen können, können sie sich kostenlos an das ZEV wenden:
www.cec-zev.eu
E-Mail: info@cec-zev.eu
Telefon 07851 99148 0