Verbrauchertipp Was tun, wenn das Flugzeug nicht abhebt?

Am Freitag herrschte wegen eines Warnstreiks gähnende Leere am Stuttgarter Flughafen.
Am Freitag herrschte wegen eines Warnstreiks gähnende Leere am Stuttgarter Flughafen.

Flugpassagiere müssen sich derzeit wegen der Warnstreiks der Gewerkschaft Verdi auf Verspätungen und gestrichene Flüge einstellen. Was man als Kunde wissen sollte.

Wo erfahren Passagiere, ob ihr Flug betroffen ist?
Die Airline ist hier erste Ansprechpartnerin. Dort sollten sich Reisende über den Flugstatus informieren. Airports, die den Passagierbetrieb einstellen, braucht man natürlich gar nicht erst ansteuern.

Wie können Fluggäste dennoch ans Ziel kommen?
Laut EU-Recht gilt grundsätzlich: Wenn der Flug ausfällt oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, muss die Airline eine alternative Beförderung anbieten. Das kann die Umbuchung auf einen anderen Flug sein. Oder der Umtausch des Flugtickets in eine Bahnfahrkarte, was vor allem bei innerdeutschen Flügen oder Verbindungen in grenznahe Städte wie Basel oder Salzburg oft angeboten wird.

Die Lufthansa etwa bietet eine Serviceseite für Passagiere an, die von Flugunregelmäßigkeiten betroffen sind. Ein Chatbot (ein Computerprogramm) soll dort bei kurzfristigen Umbuchungen unterstützen.

Ewig auf eine Ersatzbeförderung warten müssen Passagiere freilich nicht. Sie sollten die Airline per Mail oder über ein Kontaktformular darum bitten, eine andere Reisemöglichkeit zu organisieren und eine Frist für eine Rückmeldung setzen. Als angemessen sieht der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott hier zwei bis drei Stunden an.

Beim Absenden dieser Nachricht sollten Fluggäste auch ankündigen, sich sonst selbst um eine alternative Beförderung zu kümmern und die Airline für dadurch anfallende Zusatzkosten – etwa für den neuen Flug und eventuelle Zwischenübernachtungen – in Anspruch zu nehmen. Degott erklärt: „Diese Ankündigung ist wichtig, damit sich die Airline am Ende nicht herausreden kann.“ Es ist wichtig, Rechnungen und Quittungen als Nachweise in so einem Fall gut aufzuheben.

Und was ist, wenn man irgendwo festhängt?
Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport. Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern und auch den Transfer vom Airport dorthin und wieder zurück sicherstellen.

Kann man auch das Geld fürs Ticket zurückverlangen?
Bei Annullierungen und Verspätungen ab fünf Stunden haben Reisende die Option, das Geld für ihr Ticket samt gezahlten Steuern und Gebühren zurückzuverlangen. Dann ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt.

Aus dem Grund rät etwa Reiserechtler Degott, lieber die Airline in der Pflicht zu lassen, dort unter Fristsetzung auf Ersatzbeförderung zu pochen – und sich dann gegebenenfalls selbst zu kümmern und sich die anfallenden Kosten von der Airline erstatten zu lassen.

Was gilt, wenn Passagiere als Pauschalreisende unterwegs sind?
In diesem Fall muss sich der oder die Betroffene an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist in der Verantwortung, für Ersatzflüge zu sorgen. Auch für Kosten, die durch eine streikbedingte Verspätung entstehen, könnten Urlauber ihren Veranstalter in die Pflicht nehmen, so die Verbraucherzentralen. Zu diesen Ausgaben zählen jene für Verpflegung, Unterkunft, nötige Taxifahrten oder Telefonate.

Wie sieht es mit möglichen Entschädigungen aus?
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Für die Höhe ist unter anderem die Länge der Flugstrecke maßgeblich. Ob Passagiere dieses Geld bei Flugproblemen in Folge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.

Im Fall angekündigter Warnstreiks sind die Aussichten auf Entschädigungen nach der Einschätzung von Claudia Brosche vom Fluggastrechte-Portal Flightright eher mau: Es handele sich um Streiks des Flughafenpersonals und nicht um Streiks der Mitarbeitenden der Airlines oder ihrer Subunternehmen. Deshalb haben Fluggäste in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem europäischen Recht, da „Airline-externe Streiks“ der Expertin zufolge als außergewöhnliche Umstände gelten.

Dennoch sind die Fluggesellschaften nicht ganz aus der Pflicht. Sie müssten trotzdem nachweisen können, so Brosche, dass sie mit allen Mitteln versucht haben, die Verspätung oder den Ausfall des Fluges zu verhindern beziehungsweise eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zur Verfügung zu stellen. „Gelingt ihnen das nicht, können Flugreisende trotzdem Anspruch auf Entschädigung geltend machen.“

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht.

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