Grundsteuer RHEINPFALZ Plus Artikel Was bringt die Fristverlängerung wirklich?

In Rheinland-Pfalz müssen insgesamt rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.
In Rheinland-Pfalz müssen insgesamt rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

Bei verspäteter Abgabe drohen mindestens 25 Euro Strafe pro Monat.

Immobilien-Eigentümer haben jetzt länger Zeit für die Abgabe der Grundsteuererklärung, nämlich bis zum 31. Januar 2023. Die schlechte Nachricht ist: Bei einer Fristüberschreitung können säumigen Steuerpflichtigen ziemlich schnell Verspätungszuschläge und sogar Zwangsgelder drohen.

In Rheinland-Pfalz fehlen noch mehr als 1,5 Millionen Grundsteuererklärungen, die ursprünglich bis zum 31. Oktober abgegeben werden sollten. Viele Eigentümer fühlen sich überfordert beim Ausfüllen der Steuerformulare. Sie werden heilfroh sein über die Verlängerung der Abgabefrist von Ende Oktober 2022 um drei Monate auf Ende Januar 2023, die von den Bundesländern am Donnerstag einheitlich angekündet wurde.

„Völlig illusorische Frist“

Nach Ansicht des Eigentümerverbands Haus und Grund ist aber auch der neue Termin nicht zu halten. Eine ,,völlig illusorische Frist“ werde durch „eine neue unrealistische Frist ersetzt“, teilte der Verband dazu mit. Bei der Verlängerung bis Ende Januar 2023 handele sich nur um einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Eine weitere Fristverlängerung bis mindestens Ende April 2023 sei „dringend erforderlich“. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz spricht allerdings ausdrücklich von einer „einmaligen“ Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2023.

Wichtig zu wissen ist dabei: Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hatte schon im September angekündigt, „voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023“ Erinnerungsschreiben an säumige Eigentümer zu verschicken – was vom Verband Haus und Grund als „faktische Fristverlängerung“ bewertet wird.

Die jetzt verkündete neue Abgabefrist Ende Januar stelle somit keine Verbesserung dar. „Offenbar handelt die Politik hier nach der Methode Zuckerbrot und Peitsche. Zunächst wird Druck gemacht und gleichzeitig eine kulante ,Erinnerungsregelung’ angekündigt. Jetzt wird daraus eine offizielle Fristverlängerung um denselben Zeitraum“, kritisiert der Verband.

Was passiert nach Ende der neuen Frist?

Angesprochen auf die Ankündigung des LfSt, es würden nicht vor Ende Februar 2023 Erinnerungsschreiben verschickt, teilte das Finanzministerium in Mainz auf Anfrage mit: „Zum heutigen Stand ist davon auszugehen, dass an der bisherigen Aussage ,voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023„ festgehalten wird. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die weitere Entwicklung im Hinblick auf die Erklärungseingänge zu beobachten bleibt.“ Laut Ministerium werden die Erinnerungen keinen Verspätungszuschlag enthalten.

„Haus und Grund“ ist allerdings skeptisch hinsichtlich der Kulanz des Ministeriums. Eigentümer, die es nicht schaffen, bis Ende Januar die Erklärung abzugeben, müssten damit rechnen, „direkt mit Mahnungen und Zwangsgeldern vom Finanzamt bedrängt zu werden“, so der Verband. Es sei nicht zu erwarten, „dass der Versand der Mahnschreiben zur Abgabe der Erklärung noch einmal bis Mai verschoben wird“.

Der Rat des Verbands lautet: „Wer die fristgerechte Abgabe der Erklärung auch bis Ende Januar 2023 nicht schafft und rechtlich auf Nummer sicher gehen will, um nicht auf die Kulanz des Finanzamts vertrauen zu müssen, sollte spätestens Ende Januar 2023 einen individuellen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stellen und diesen auch begründen.“

Welche Sanktionen drohen?

Nach Auskunft des Bundes der Steuerzahler (BdSt) drohen Eigentümern, die ihre Erklärung nach Ablauf der neuen Frist nicht abgegeben haben, Verspätungszuschläge und bei länger dauernder Verspätung auch Zwangsgelder. Der Verspätungszuschlag belaufe sich auf mindestens 25 Euro pro Monat Fristüberschreitung.

„Das ist so wie bei anderen Steuererklärungen, das kennen die Steuerzahler beispielsweise von der Einkommensteuererklärung“, sagte BdSt-Abteilungsleiterin Daniela Karbe-Geßler auf Anfrage. Der BdSt geht aber davon aus, dass auch nach der jetzigen Verlängerung zunächst Erinnerungsschreiben „mit einer kurzen Frist“ an die Eigentümer verschickt werden.

Gibt es weitere Nachteile?

Je später die Feststellungserklärungen vorliegen, desto knapper wird die Zeit für die Finanzämter und Kommunen, die Grundsteuerreform umzusetzen. Das jeweils zuständige Finanzamt ermittelt zunächst den Steuermessbetrag für das Grundstück, auf den die Kommune ihren neuen Hebesatz anwendet. Daraus ergibt sich dann die neue Grundsteuer, die den Eigentümern im Grundsteuerbescheid mitgeteilt wird. Dies muss bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

„Sollte es wider Erwarten bei einzelnen Kommunen mit einer fristgerechten Umsetzung nicht klappen, hätte dies für Grundstückseigentümer keine Nachteile“, sagt „Haus- und Grund“-Verbandsdirektor Ralf Schönfeld. Er begründet dies mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Kommunen ab 2025 keine Grundsteuer mehr auf Basis des alten Gesetzes erheben dürfen. Sind die Grundsteuerbescheide bis dahin nicht erstellt, gehen die Städte und Gemeinden zunächst einmal leer aus. „Aus haushaltspolitischen Gründen ist nicht damit zu rechnen, dass die Kommunen es so weit kommen lassen“, meint Schönfeld mit Blick auf die knappen Kassen.

Wie viele Erklärungen fehlen noch?

In Rheinland-Pfalz müssen insgesamt rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Laut Finanzministerium sind bisher 37,6 Prozent der dafür benötigten Feststellungserklärungen (931.469 Erklärungen, Stand: 14 Oktober) bei den Finanzämtern eingegangen. Das bedeutet, dass noch etwa 1,57 Millionen Erklärungen ausstehen. In jüngster Zeit sei eine Zunahme bei den Abgaben erkennbar gewesen, so das Ministerium. In anderen Bundesländern ist die Quote der schon abgegebenen Erklärungen Umfragen zufolge ähnlich niedrig.

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