Renten-Tipp
Voll flexibel in den Ruhestand
Frührentner können künftig unbegrenzt Geld zur Rente dazuverdienen. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wird die Hinzuverdienstgrenze immerhin deutlich angehoben. Diese zwei grundlegenden Änderungen im Rentenrecht sieht ein Regierungsentwurf vor, den das Bundeskabinett in der vergangenen Woche verabschiedet hat. Inkrafttreten soll die Gesetzesnovelle bereits zum 1. Januar 2023.
Früherer Rentenbeginn
Bezieher einer vorgezogenen Altersrente durften bislang nur beschränkt dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Nach der neuen Regelung entfällt diese Hinzuverdienstgrenze ersatzlos. Diese komplette Abkehr vom geltenden Recht kommt überraschend. Laut Bundessozialministerium wird damit „die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen“. Gleichzeitig könne dem Arbeitskräftemangel entgegengewirkt und Bürokratie abgebaut werden, insbesondere bei den Trägern der Rentenversicherung.
Die Rentenbezieher selbst müssen allerdings berücksichtigen, dass die vorgezogene Rente mit Abschlägen verbunden ist, die bis zu 14,4 Prozent betragen können. Diese Rentenabschläge müssen sie lebenslang in Kauf nehmen, also auch dann noch, wenn sie nicht mehr dazuverdienen wollen oder können.
Bislang liegt die reguläre Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro im Jahr, die aufgrund der Corona-Pandemie aber seit 2020 ausnahmsweise auf rund 46.000 Euro erhöht wurde. Ohne die jetzt vorgesehene Gesetzesänderung würde ab 2023 wieder die 6.300 Euro-Grenze greifen. Unbegrenzt dazuverdienen dürfen nach dem jetzigen Recht nur Rentnerinnen und Rentner, die bereits ihre persönliche Regelaltersgrenze – je nach Jahrgang zwischen 65 und 67 Jahren – erreicht haben.
Erwerbsminderung
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommt, kann ab 2023 deutlich mehr dazuverdienen, ohne dass es zur Rentenkürzung kommt – nämlich bis zu 17.272,50 Euro im Jahr in den Werten von 2022. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 Euro wird damit auch für diese Personen abgeschafft.
Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze doppelt so hoch wie bei voller Erwerbsminderung, also bei 34.545 Euro. „Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze“, so die Bundesregierung. Den erwerbsgeminderten Menschen solle mit der verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeit „eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“ gebaut werden. Die neuen Grenzwerte bestimmen sich dem Regierungsentwurf zufolge nach der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die sich 2022 auf 3.290 Euro im Monat beläuft.
Voll Erwerbsgeminderte mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden am Tag dürfen drei Achtel des 14-fachen dieser Bezugsgröße dazuverdienen, teilweise Erwerbsgeminderte mit einem Leistungsvermögen von täglich unter sechs Stunden sechs Achtel des 14-fachen der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jeweils im Herbst für das Folgejahr festgelegt.