Urteil Unerwünschte Werbung: Prospekte dürfen nicht neben dem Briefkasten landen

In dem Mehrfamilienhaus in München waren sämtliche Briefkästen mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet.
In dem Mehrfamilienhaus in München waren sämtliche Briefkästen mit dem Hinweis »Bitte keine Werbung einwerfen« gekennzeichnet.

Austräger von Prospekten dürfen diese nicht einfach in Hausfluren oder auf Briefkastenanlagen ablegen, wenn in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich keine Werbung erwünscht ist. Mit einem jetzt bekanntgegebenen Urteil gab das Amtsgericht München einer entsprechenden Klage statt. Demnach müssen die beauftragenden Unternehmen ihren Verteilern die Regeln einschärfen und für deren Einhaltung sorgen. (Aktenzeichen: 142 C 12408/21)

Im Streitfall eines Mehrfamilienhauses in München waren sämtliche Briefkästen mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet. Dennoch fand ein Wohnungseigentümer Werbeflyer eines Umzugsunternehmens in einen Spalt an der Briefkastenanlage geklemmt und klagte gegen die Firma auf Unterlassung.

Mit seinem rechtskräftigen Urteil gab das Gericht dem statt. Der Kläger habe die Werbung zwar nicht im Briefkasten gehabt, er sei aber in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Hauses rechtswidrig gestört worden. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Auch gelte hier ein sogenannter Anscheinsbeweis, wonach das Umzugsunternehmen für die Werbung verantwortlich ist. Das heißt: Es müsse sich das Verhalten der Verteiler auch dann zurechnen lassen, wenn diese nicht bei der Firma angestellt seien.

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