Urteil Unerwünschte Werbung: Prospekte dürfen nicht neben dem Briefkasten landen
Im Streitfall eines Mehrfamilienhauses in München waren sämtliche Briefkästen mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet. Dennoch fand ein Wohnungseigentümer Werbeflyer eines Umzugsunternehmens in einen Spalt an der Briefkastenanlage geklemmt und klagte gegen die Firma auf Unterlassung.
Mit seinem rechtskräftigen Urteil gab das Gericht dem statt. Der Kläger habe die Werbung zwar nicht im Briefkasten gehabt, er sei aber in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Hauses rechtswidrig gestört worden. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Auch gelte hier ein sogenannter Anscheinsbeweis, wonach das Umzugsunternehmen für die Werbung verantwortlich ist. Das heißt: Es müsse sich das Verhalten der Verteiler auch dann zurechnen lassen, wenn diese nicht bei der Firma angestellt seien.