Wirtschaft Selbst organisierte Rückreise: Veranstalter muss zahlen
«Karlsruhe.» Der Abflug verschoben, die Maschine umgeleitet, und dann noch mitten in der Nacht von Köln nach Frankfurt mit dem Bus – zu viel für eine deutsche Urlauberfamilie. Ohne Rücksprache mit der Reiseleitung nehmen die Touristen einen anderen Flieger nach Hause. Geht das? Ja, sagt der Bundesgerichtshof – wenn der Veranstalter nicht ordnungsgemäß auf die Pflicht zur Reisemängelanzeige hingewiesen hat. Das ergibt sich aus einem Urteil, das die obersten Zivilrichter gestern in Karlsruhe verkündet haben. (Az. X ZR 96/17). Grundsätzlich müssen Urlauber zunächst den Veranstalter auffordern, den Mangel zu beheben und ihm dafür eine Frist setzen. Zumindest die Pflicht, das Problem zu melden, muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen. In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall war der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Die Kläger hatten am Ende ihres Türkei-Urlaubs auf eigene Faust einen anderen Flug nach Hause gebucht, weil sich abzeichnete, dass sich die Ankunft mit der vorgesehenen Maschine deutlich verspäten würde. Mit der Reiseleitung nahmen sie jedoch keinen Kontakt auf. Weil sie über ihre Verpflichtung dazu nicht korrekt informiert worden waren, muss ihnen der Veranstalter nun trotzdem die 1235 Euro für den Ersatzflug erstatten. Der Start des Fliegers hatte sich um mehr als zweieinhalb Stunden verzögert. Wegen des Nachtflugverbots am Frankfurter Flughafen wurde die Maschine nach Köln umgeleitet, von dort gab es einen Bustransfer. Das hatte die Familie mit zwei Kindern nicht mitmachen wollen. In den Vorinstanzen hatten die Urlauber keinen Erfolg. Nach Ansicht des Landgerichts Köln hätten sie die Reiseleitung vor der Buchung des neuen Flugs anrufen und ihr eine Frist setzen müssen. Der BGH sieht das anders: Weil der Veranstalter auf diese Pflichten nicht korrekt hingewiesen habe, könne er auch nicht auf die Einhaltung pochen. Seit dem 1. Juli gelten für Pauschalreisen neue Regelungen. Die Reise, um die es in Karlsruhe ging, fand 2014 statt, als noch das alte Recht galt. Auch nach neuem Recht muss der Veranstalter seine Kunden aber über ihre Pflicht zur Mängelanzeige aufklären. Nach Auskunft des Bundesverbands der Verbraucherzentralen kommt es oft vor, dass Touristen nicht alle vorgeschriebenen Informationen bekommen. Pauschaltouristen haben bei Flugverspätungen einige Rechte. So gilt eine mehrstündige Verspätung als Reisemangel – genauso wie etwa Baulärm in der Hotelanlage oder ein viel zu kleines Apartment. Urlauber können wegen solcher Mängel beim Veranstalter eine Minderung des Reisepreises durchsetzen. Unabhängig davon muss nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Fluggesellschaft geradestehen: Bei mehr als drei Stunden Verspätung steht Reisenden eine Ausgleichszahlung zu – je nach Flugstrecke und Zeitverlust zwischen 250 und 600 Euro. Haben Reisende dieses Geld schon bekommen, ist das allerdings beim Berechnen der Minderung zu berücksichtigen. Das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofs ist noch nicht rechtskräftig, weil die Seite des Reiseveranstalters in der Verhandlung in Karlsruhe nicht vertreten war. Sie kann die Entscheidung noch anfechten. Der Senat beim Bundesgerichtshof machte allerdings gestern klar, dass er alle rechtlichen Fragen vollständig geklärt sieht.