Verbraucher-Tipp
Online-Bestellungen: Herber Aufschlag auf Kleinartikel
Bei vielen Käufen in Nicht-EU-Ländern müssen künftig Umsatzsteuer und Postgebühr einkalkuliert werden. Das liegt an den neuen Steuerregeln der EU. Der Zoll erhebt ab dem 1. Juli 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer auf grundsätzlich alle Waren, die aus Nicht-EU-Ländern kommen. Bisher galt eine Freigrenze von 22 Euro, bis zu der keine Steuer bezahlt werden musste. Darauf macht die Zollverwaltung auf ihrer Homepage aufmerksam.
„Handyhülle, Ladekabel, Kopfhörer – sie alle können teurer werden, wenn sie aus dem außereuropäischen Ausland kommen“, sagt dazu Kai-Oliver Kruske, Jurist bei der Verbraucherzentrale Hessen. Sein Rat an Verbraucher lautet: Online-Shopper sollten vor einer Bestellung genau prüfen, von wo ein Unternehmen seine Waren versendet. Vorsicht: Viele Elektro-Kleinst- und Zusatzteile kommen aus China und anderen asiatischen Staaten. Teurer werden zum Beispiel auch Produkte aus den USA und – wegen des Brexit – aus Großbritannien.
Die Post kassiert mit
Richtig teuer wird es, wenn der Postdienstleister gegenüber dem Zoll bei der Einfuhrumsatzsteuer in Vorlage tritt und sich dieses Geld bei der Zustellung des Pakets vom Kunden an der Haustür geben lässt. Für diesen Service und die Anmeldung der Sendung beim Zoll kann er zudem eine Gebühr verlangen. So hat die Deutsche Post DHL angekündigt, eine sogenannte Auslagenpauschale von 6 Euro für das Vorstrecken der Einfuhrabgabe zu kassieren. Dies ist derzeit auch bei Sendungen, die mehr als 22 Euro kosten, meist der Fall.
Ein Beispiel: Eine Handyhülle für 7 Euro verteuert sich durch die 19-prozentige Steuer um 1,33 Euro. Zuzüglich 6 Euro Auslagenpauschale kostet die Hülle über 14 Euro – mehr als doppelt so viel, wie ursprünglich gedacht.
Die Ausnahmen
Der Zoll verzichtet allerdings darauf, eine Einfuhrabgabe von weniger als 1 Euro zu erheben. Faktisch bedeutet dies, dass Waren zum Preis bis 5,23 Euro wie bisher abgabenfrei zugestellt werden können. 19 Prozent von 5,23 Euro sind rund 99 Cent. Nichts an der Haustür extra bezahlen muss der Kunde auch, wenn sich der Drittland-Shop in der EU registrieren ließ und er die Steuer bereits selbst an ein neues EU-Umsatzsteuersystem abgeführt hat. Auf die Verbraucher umgelegt werden kann die Steuer aber auch in diesem Fall. Der eigentliche Zoll fällt erst ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro an. Je nach Produktkategorie sind laut Verbraucherzentrale kräftige Preisaufschläge möglich, zum Beispiel bei Kleidung von 12 Prozent und bei Monitoren von 14 Prozent.
Die Ziele der EU
Das neue EU-System soll nun Schluss machen mit der Benachteiligung von Online-Händlern in der EU, die seit jeher Umsatzsteuer für ihre Waren ab dem ersten Cent abführen müssen. Die EU-Kommission sprach von „beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen“ zulasten der Unternehmen in der Europäischen Union. Außerdem enthielten die Einfuhrunterlagen ausländischer Versandhändler für hochwertige Teile wie Smartphones und Tablets oft zu niedrige Wertangaben oder falsche Warenbeschreibungen, um unter die 22-Euro-Wertgrenze für die Erhebung der Einfuhrabgabe zu rutschen. Die alte Regelung sei für „massenhaften Betrug und Missbrauch“ anfällig gewesen, stellte die EU fest.