Steuer-TIPP RHEINPFALZ Plus Artikel Mit Unterhalt fürs Kind Steuern sparen

Gerade Eltern sollten bei der Steuererklärung ganz genau rechnen.
Gerade Eltern sollten bei der Steuererklärung ganz genau rechnen.

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder auch dann noch, wenn sie kein Kindergeld mehr für sie bekommen. Die Unterhaltszahlungen können steuerlich abgesetzt werden – neuerdings sogar, wenn das Kind in fester Partnerschaft woanders wohnt.

Das geht aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervor, auf das der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz aufmerksam macht. Der Rat der Steuerexperten: Eltern, denen das Finanzamt den Steuervorteil verwehrt, sollten Einspruch einlegen.

Worum es genau geht

Haben Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag grundsätzlich. Stattdessen können die Eltern ihre Unterhaltsleistungen für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, als außergewöhnliche Belastungen absetzen und somit Steuern sparen. In der Steuererklärung für 2020 geht das bis zum Höchstbetrag 9408 Euro. Tipp: Wer seine Steuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben hat, kann bis zu 9168 Euro Unterhalt geltend machen. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes können in jedem Jahr zusätzlich angegeben werden.

Was das neue Urteil besagt

Laut Bundesfinanzhof (BFH) darf das Finanzamt den Unterhaltshöchstbetrag nicht alleine deshalb kürzen, weil das unterstützte Kind mit einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin zusammenwohnt, der/die über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Im konkreten Fall unterstützten die Eltern ihre 25-jährige Tochter, die während ihres Studiums selbst nur geringe Einkünfte erzielte, mit einem monatlichen Geldbetrag. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistung nur zur Hälfte – „mit der Begründung, dass das junge Paar gemeinsam wirtschaften würde und die Tochter somit auch von ihrem Partner unterstützt werde“, erläutert der BdSt. Dagegen klagten die Eltern, und zwar mit Erfolg bis zum höchsten Finanzgericht BFH (Az.: VI R 43/17).

Was man selbst tun kann

Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall den Höchstbetrag für den absetzbaren Unterhalt kürzt, sollten mit Hinweis auf das BFH-Urteil samt Aktenzeichen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. „Es kann der volle Unterhaltshöchstbetrag abgesetzt werden“, so der Steuerzahlbund. Die Grenze bilde aber der tatsächlich gezahlte Unterhalt. Wichtig: Dem Kind das Geld nicht bar geben. „Die Unterhaltszahlungen sollten nachweisbar sein, zum Beispiel durch Kontoauszüge“, so die Experten.



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