Fragen und Antworten
Kosten für beruflich genutzte Masken von Steuer absetzbar
Darauf macht der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz unter Hinweis auf eine neue Mitteilung des Bundesfinanzministeriums aufmerksam. Demnach zählen die Aufwendungen der Beschäftigten für beruflich genutzte Schutzmasken zu den Werbungskosten. Für die steuerliche Absetzbarkeit sei es unschädlich, wenn die Masken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte – getragen werden. Der BdSt rät daher, alle Kaufbelege für Masken wie Rechnungen und Kassenbons für die nächste Steuererklärung zu sammeln.
Was, wenn die Firma die Kosten trägt?
Stellen Unternehmen unentgeltlich Masken zur Verfügung, handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil für die Beschäftigten. Die Masken sind steuerfrei, weil das Ministerium ein „ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse“ des Arbeitgebers annimmt. Schaffen sich Arbeitnehmer darüber hinaus selbst weitere Masken für die berufliche Nutzung an, können sie die dafür anfallenden Kosten genauso absetzen, wie wenn der Arbeitgeber überhaupt keine Masken zur Verfügung stellt, betont der BdSt.
Was ist mit privat genutzten Masken?
Diese Aufwendungen können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Sie zählen dem Ministerium zufolge „typischerweise“ zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung. Laut BdSt können also beispielsweise weder Rentner ihre Ausgaben für Masken steuerlich absetzen noch die Eltern schulpflichtiger Kinder die Kosten für deren Masken.
Was ist mit Corona-Tests?
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten von Covid-19-Tests im Unternehmen müssen die Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn versteuern. Auch hier nimmt das Ministerium ein „ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ des Arbeitgebers an. Ob die Beschäftigten die Ausgaben für selbst finanzierte Tests geltend machen können, lässt das Ministerium in seiner Mitteilung offen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt vertritt die Auffassung, dass die Kosten für Fahrten zu unentgeltlichen Tests in Testzentren nicht als Werbungskosten absetzbar sind.