Arbeit RHEINPFALZ Plus Artikel Gesundheitsrisiko durch Mund-Nasen-Bedeckung?

 Mund-Nasen-Bedeckungen sollten „spätestens arbeitstäglich“ gewechselt werden, empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche
Mund-Nasen-Bedeckungen sollten »spätestens arbeitstäglich« gewechselt werden, empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

Ob an der Ladentheke, in der Werkstatt oder als Handwerker beim Kunden: Wegen der Corona-Pandemie tragen viele Berufstätige stundenlang eine Mund-Nase-Bedeckung. Das wirft Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes auf. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Empfehlungen, wie lange die Maske höchstens getragen werden sollte – und was für die Tragepause gilt.

„Derzeit erhalten wir vermehrt Anfragen zum Gebrauch von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB)“, berichtet die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Hintergrund sei die Sorge, dass das Tragen von MNB der Gesundheit schaden könne.

Ist die Gesundheit gefährdet?

Dazu heißt es beim Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): „Den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen liegen aktuell keine Informationen vor, dass das Tragen von MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine sogenannte CO2-Vergiftung auslösen könnte“. Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung würden in MNB vielmehr eine Maßnahme sehen, die das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit dem Virus verringert, „wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist“.

Wie lange soll die Maske höchstens getragen werden?

Die DGUV empfiehlt „bei mittelschwerer körperlicher Arbeit“ eine Tragedauer von bis zu zwei Stunden mit anschließender Erholungszeit von 30 Minuten. Bei dieser Erholung gehe es um das Ablegen der Maske – „eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint“, betont die DGUV. Tätigkeiten, die ohne Maske ausgeführt werden können, seien also weiter möglich. Bei Durchfeuchtung sollte die MNB gewechselt werden, „spätestens arbeitstäglich“.

Gilt das auch bei leichter Arbeit?

Bei leichter Arbeit halten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eine Verlängerung der Tragedauer auf drei Stunden für möglich. „In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen gewährleistet werden kann. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein“, so die Erwartung. Die DGUV empfiehlt „dringend“, den Betriebsarzt bei der Festlegung von MNB-Tragezeiten hinzuzuziehen.

Sind die Angaben der Gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich?

Ihre Empfehlungen versteht die DGUV als „Orientierungswerte“, nicht als verbindliche Vorgaben. Insbesondere lasse sich aus ihnen „nicht ableiten, dass Hygienepläne und betriebliche Regelungen, die das Tragen von MNB vorsehen, hinfällig sind“. Arbeitgeber, die das Tragen von MNB anordnen, sind den Angaben zufolge verpflichtet, dies in ihrer Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Bei den einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gibt es weitere branchenspezifische Informationen zum Corona-Schutz. Die Hinweise für Schulen orientierten sich an den Empfehlungen, sie seien aber „gesondert zu betrachten“, so die DGUV.

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