Arbeit RHEINPFALZ Plus Artikel Fristlose Kündigung bei gefälschtem Impfzertifikat

Wer einen falschen Impfpass oder gefälschte negative Testergebnisse gebraucht, um sich damit Zutritt zum Arbeitsplatz zu erschle
Wer einen falschen Impfpass oder gefälschte negative Testergebnisse gebraucht, um sich damit Zutritt zum Arbeitsplatz zu erschleichen, macht sich strafbar.

Job weg, Gehalt weg, Sperre beim Arbeitslosengeld: Wer den Arbeitgeber beim Impfnachweis täuscht, macht sich jetzt strafbar und hat viel zu verlieren. Schon bei Verdacht droht der Rauswurf. Worauf sich Impf-Trickser gefasst machen müssen.

Schluss mit lustig: Seit 24. November ist es strafbar, am Arbeitsplatz oder anderswo ein gefälschtes Impfzertifikat oder unechte negative Corona-Testergebnisse vorzulegen. Die Ampelkoalition hat die Gesetzeslage quasi über Nacht deutlich verschärft – und immer mehr Betriebe ziehen jetzt die Notbremse im Umgang mit Beschäftigten, die sich mit Fake-Nachweisen dreist durchmogeln wollen.

„Seit Tagen schon fegt ein Orkan durchs deutsche Arbeitsrecht mit drastischen Konsequenzen für tricksende Beschäftigte, von fristloser Kündigung, sofortiger Einstellung der Lohnzahlung bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen“, berichtet Olaf Beismann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Erlangen. „So manche Arbeitnehmer erleben gerade den Super-GAU, ich habe schon viele tränenreiche Gespräch geführt.“

Ist das Vorzeigen eines falschen Impfausweises strafbar?

Ja. Auch wenn es noch nicht alle mitbekommen haben sollten: Wer einen falschen Impfpass oder gefälschte negative Testergebnisse gebraucht, um sich damit Zutritt zum Arbeitsplatz, zum Weihnachtsmarkt oder in ein Geschäft zu erschleichen, macht sich strafbar. Dafür wurde Paragraf 279 Strafgesetzbuch (StGB) verschärft. Wer täuscht und erwischt wird, muss mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen. Das sollten sich alle vor Augen führen, die am Arbeitsplatz gefordertes Testen umgehen, ungeimpft bleiben und den Fake-Impfnachweis dazu nutzen möchten, um ihren Job behalten zu können, wie Beismann betont. Bislang mussten Trickser kaum Konsequenzen fürchten. Ausnahme: Wenn die Fälschungen bei Behörden, Versicherungen oder Apothekern präsentiert wurden.

Darf mir der Chef kündigen?

Ja. Präsentiert ein Mitarbeiter gefälschte Impfdokumente, ist das ein Verstoß gegen das Impfschutzgesetz. Und ein triftiger Grund für eine fristlose Kündigung und ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer den Chef täuscht, riskiert jetzt also definitiv den Rauswurf und hat viel zu verlieren. Tricksen könne schlimme Folgen für das Leben ganzer Familien haben, warnt Hans-Christoph Hellmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht aus Bremen. Das Risiko aufzufliegen ist hoch. Immer mehr Betriebe mit 2G- oder 3G-Regeln kontrollieren die Einhaltung. Impfpässe in Papierform oder digital werden selbst von kleinen Unternehmen zunehmend auf Echtheit überprüft.

Was passiert, wenn ich auffliege?
Wer viel Glück und ein bislang gutes Verhältnis zum Chef hat, kann mit einer Abmahnung davonkommen, erklärt Fachanwalt Beismann. Die meisten Trickser müssen sich jedoch auf knallharte arbeitsrechtliche Konsequenzen gefasst machen. Sie bekommen häufig die fristlose Kündigung auf den Tisch und dürfen gleich ihre Sachen packen, den Spind oder das Büro räumen. Damit ist nicht nur der Job weg. Sie stehen auch von einem Moment auf den anderen ohne jegliche Bezüge da, ohne Geld. Lohn- und Gehaltszahlungen werden sofort eingestellt. Und weil der Jobverlust selbstverschuldet ist, gibt es auch kein Arbeitslosengeld I. Das ist gesperrt. „Damit ist ein Wiedereinstieg ins Berufsleben deutlich erschwert“, warnt Beismann. Zeigt die Firma den Mitarbeiter obendrein an, hat dieser auch noch ein Strafverfahren am Hals. „Manche Betriebe leiten den Fall weiter, manche nicht. Nur – wenn sie es tun, ist das der Super-GAU“, so Beismann.

Kann der Chef auch bei Verdacht kündigen?
Ja, selbst das ist möglich. Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin hat sich in der Firma als klare Impfgegnerin positioniert. Mit Einführung von 2G-Regeln zaubert sie plötzlich ein Impfbuch mit vollständigem Impfstatus aus dem Hut. „Hegt der Arbeitgeber schwere Zweifel an der Echtheit des Nachweises, darf er ihr kündigen“, erläutert Beismann. Der Chef müsse den Verstoß, von dem er ausgeht, nicht nachweisen. Allein der begründete Verdacht, dass getäuscht wurde, kann für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausreichen. „Das ist die Besonderheit des Arbeitsrechts, es gilt nicht die sonst übliche Vorgabe ,Im Zweifel für den Angeklagten’“, so der Fachanwalt. Aber: Eine Verdachtskündigung lässt sich nicht bei geringem Misstrauen aussprechen.

Was, wenn mich der Chef zum Gespräch zitiert?
Haben Mitarbeiter mit ihren Fake-Ausweisen geltende Regeln ausgehebelt, wird meist sofort ein Personalgespräch angeordnet. Betroffene sollten sich vorher, wenn möglich, anwaltlich beraten lassen, rät Hellmann. Grundsätzlich gilt: Niemand muss sich selbst belasten. Nicht jede Frage des Arbeitgebers muss sofort beantwortet werden. Wollen Vorgesetzte das Fake-Dokument fotografieren, ist das nicht erlaubt. Beschuldigte müssten sich auch nicht stundenlang „verhören“ lassen, sagt Beismann. Legt der Chef einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung auf den Tisch, sollte Zeit sein, die Vor- und Nachteile zu prüfen. Wer unterschreibt, trägt zwar nicht den Makel der fristlosen Kündigung mit sich herum, kann aber nicht mehr klagen.

Was können Gekündigte tun?
Eine Verdachtskündigung ist oft angreifbar. Selbst wer die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung kassiert, ist nicht schutzlos. Betroffene können dagegen vorgehen, Kündigungsschutzklage einreichen und die Wirksamkeit des Rauswurfs gerichtlich prüfen lassen. Aber Eile tut Not. Für die Klage bleiben nur drei Wochen Zeit ab Erhalt des Kündigungsschreibens. Wird die Frist auch nur um einen Tag überschritten, ist die Kündigung wirksam, so Beismann. Ob ein Prozess Aussichten auf Erfolg hat, ist ungewiss und hängt vom Einzelfall ab. Ziel müsse immer sein, die fristlose Kündigung beiseite zu räumen und die drohende Sperre beim Arbeitslosengeld zu verhindern, so Beismann. In jedem Fall geht ein Klageverfahren ins Geld, betont Hellmann. In der ersten Instanz trägt im Arbeitsrecht jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, ganz gleich, wer am Ende gewinnt oder verliert. Wer verliert, zahlt auch noch die Gerichtsgebühren.

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