Wirtschaft Firmen und Fakten : Bei Schwarzarbeit kein Anspruch auf Rückerstattung

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Wer Handwerker in Schwarzarbeit beschäftigt, hat bei Mängeln keinen Anspruch auf Nachbesserungen oder Rückerstattung. Das gilt auch, wenn ursprünglich ein regulärer Vertrag geschlossen wurde, wie der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat. In dem Fall hatte ein Mann in seinem Haus neuen Teppichboden verlegen lassen. Mit dem Handwerker hielt er zunächst einen Preis von gut 16.000 Euro fest. Wenig später einigten sich beide aber darauf, dass die Rechnung nur über etwa 8600 Euro ausgestellt werden sollte. 6400 Euro wollte der Kunde in bar bezahlen, um die Umsatzsteuer zu sparen. Wegen Mängeln will der Mann inzwischen sein Geld zurück. Damit hat er aber auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Ein Vertrag, der bewusst gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoße, sei grundsätzlich nichtig, bekräftigen die Karlsruher Richter. Insbesondere spiele es keine Rolle, ob man sich auf die Barzahlung am Fiskus vorbei gleich zu Beginn oder erst später verständigt habe (Az. VII ZR 197/16). Die Deutsche Bahn (DB) ist 2016 zurück in die Gewinnzone gefahren. Nach einem Milliarden-Verlust 2015 verdiente die DB 2016 unter dem Strich 716 Millionen Euro. Der Betriebsgewinn stieg um fast 11 Prozent auf 1,946 Milliarden Euro. Die Bilanz 2016 wird durch Sondereffekte belastet. Dazu gehört der Atompakt zwischen den Stromkonzernen und dem Bund. Am Freikauf von den Risiken der Endlagerung muss sich auch die DB beteiligen, da sie Mitbesitzerin des Atomkraftwerks Neckarwestheim ist. Fällig sind daher in diesem Jahr rund 350 Millionen Euro, für die Rückstellungen gebildet werden mussten. |dpa

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