Ratgeber
Erwerbsminderungsrentner dürfen 2025 mehr Geld dazuverdienen
Außerdem profitieren sie weiter von einem neuen Rentenzuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent – auch wenn sie nichts hinzuverdienen. Rund 3 Millionen Menschen haben dadurch mehr Geld, darunter auch Witwen und Witwer.
Die finanzielle Lage vieler Bezieher einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente ist prekär. Darauf hat der Gesetzgeber auf zweierlei Weise reagiert. Zum einen ist seit Januar 2023 eine Neuregelung für den Hinzuverdienst in Kraft. Das betrifft Rentnerinnen und Rentner, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nebenbei arbeiten, zum Beispiel im Teilzeitjob. Nach der neuen Vorschrift ist in jedem Jahr eine Neuberechnung für sie vorzunehmen.
Anpassung an durchschnittliches Arbeitsentgelt
Die Grundlage bildet ein Referentenentwurf, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im September vorlegte. Wichtig zu wissen ist dabei: Die Hinzuverdienstgrenze passt sich der Entwicklung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Rentenversicherten im Vorvorjahr an, also im Jahr 2023. Da es damals einen kräftigen Zuwachs bei den Entgelten gab, darf auch der Hinzuverdienst entsprechend stark steigen.
Konkret bedeutet das: Bei Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente können die Betroffenen 2025 bis zu rund 3277 Euro im Monat dazuverdienen, ohne dass ein Teil des Gehalts auf ihre Rente angerechnet wird – was eine Rentenkürzung darstellt. Zum Vergleich: Für 2024 liegt die erlaubte Verdienstgrenze noch bei 3093 Euro, 184 Euro niedriger. Aufs Gesamtjahr 2025 gesehen sind 39.322,50 Euro die Grenze.
Bei Bezug einer voller Erwerbsminderungsrente gilt, dass die Betroffenen 2025 bis zu rund 1638 Euro im Monat anrechnungsfrei dazuverdienen dürfen. Für 2024 ist die Grenze noch auf 1546 Euro festgelegt, 92 Euro weniger. Die Grenze fürs ganze Jahr 2025 liegt bei 19.661,25 Euro.
Vorsicht: Eine volle Rente wegen Erwerbsminderung erhält, wer gesundheitlich in der Lage ist, nur weniger als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Der Bezug einer teilweisen Rente ist an die Bedingung geknüpft, dass nur weniger als sechs Stunden am Tag gearbeitet werden kann – andernfalls steht der Rentenanspruch auf dem Spiel. Die Rentenversicherung kann eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit vornehmen und die Rente streichen.
Bei Überschreiten der Grenze Rentenminderung
Zur Berechnung: Der Entwurf des BMAS nennt die Bezugsgröße für die Ermittlung der neuen Verdienstgrenze: 3745 Euro im Monat. Laut Gesetz liegt die jährliche Grenze bei drei Achtel des 14-fachen davon – im Fall einer vollen Erwerbsminderung – und bei sechs Achtel des 14-fachen davon im Fall einer teilweisen Erwerbsminderung. 14 mal 3745 Euro ergeben 52.430 Euro, die genannten Bruchteile entsprechen den Jahresbeträgen von 39.322,50 und 19.661,25 Euro. Auch bei Überschreiten dieser neuen Grenzen erfolgt eine Rentenkürzung. Und zwar werden 40 Prozent des darüber liegenden Gehalts auf die Rente angerechnet.
Tipp: Nur im Einzelfall kann der Verdienst doch über der Grenze liegen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Das hängt – vereinfacht ausgedrückt – vom eigenen höchsten Jahreseinkommen in den letzten 15 Jahren vor der Erwerbsminderung ab. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rät, sich vor Aufnahme einer Beschäftigung diese sogenannte individuelle Verdienstgrenze ausrechnen zu lassen.
Der zweite Ansatzpunkt zur Verbesserung der finanziellen Lage ist ein neuer Zuschlag auf die Rente. Diesen erhalten vor allem ehemalige Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die mittlerweile in Altersrente sind, sowie im Todesfall deren Hinterbliebene, also die Witwen und Witwer. Voraussetzung ist, dass die erste Erwerbsminderungsrente vor 2019 ausgezahlt worden ist. Auch aktuelle Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente haben Anspruch auf den Zuschlag, wenn sie die erste Rente schon vor 2019 erhielten.
Ab Ende 2025 Rente und Zuschlag in einer Summe
Die Rentenversicherung zahlt den Zuschlag seit Juli in Höhe von 4,5 oder 7,5 Prozent aus. Laut DRV haben dadurch rund 3 Millionen Menschen mehr Geld auf dem Konto. Eine Erwerbsminderungsrente beziehen aktuell etwa 1,8 Millionen. Die Differenz ergibt sich dadurch, dass auch viele heutige Altersrentner (nach Bezug einer Erwerbsminderungsrente) sowie Hinterbliebene zuschlagsberechtigt sind.
Tipp: Derzeit wird der Zuschlag noch getrennt von der eigentlichen Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 will die DRV dies umstellen und Rente plus Zuschlag in einer Summe überweisen. Dann erfolgt auch eine Neuberechnung des Zuschlags, nämlich auf Basis der sogenannten persönlichen Entgeltpunkte statt auf Basis des Rentenzahlbetrags. Das erhöht die Genauigkeit. Möglicherweise steigt oder verringert sich der Zuschlag um einige Cent.
Wie hoch ist der Zuschlag bei mir? Das hängt vom genauen Zeitpunkt des ersten Bezugs der Erwerbsminderungsrente ab. Ob es sich um eine volle oder teilweise Rente handelte, ist jedoch egal. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Gab es die erste Rente ab Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Laut DRV muss kein Antrag gestellt werden, der Zuschlag werde automatisch ausgezahlt.
Die unterschiedliche Zuschlagshöhe hat folgenden Grund: Es gab früher – sowohl Mitte 2014 als auch Anfang 2019 – gesetzliche Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente, von denen aber jeweils nur Neurentner etwas hatten. Wer die Rente bereits bekam, ging leer aus. Diesen Nachteil soll der pauschale Zuschlag jetzt ausgleichen. Er fällt bei denjenigen höher aus, die von beiden Verbesserungsschritten nichts hatten: Sie erhalten nun 7,5 statt nur 4,5 Prozent obendrauf. Bei Bezug der ersten Rente ab 2019 sind die gesetzlichen Verbesserungen gleich von Anfang eingerechnet.