Wirtschaft Brief ans Finanzamt
«Ludwigshafen». Wer Klage gegen das Finanzamt wegen seines Steuerbescheides einlegen möchte, sollte die richtige Form wählen.
Eine einfache E-Mail mit eingescannter Unterschrift genüge hierfür nicht. Darauf macht der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln aufmerksam. In diesen Tagen versenden die Finanzämter viele Steuerbescheide. Wer mit einer Entscheidung der Behörde nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Lehnt das Finanzamt diesen Einspruch ab, kann der Steuerzahler wiederum innerhalb eines Monats klagen – wobei er sich an die vorgeschriebene Schriftform halten muss. In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall versendete der Kläger am letzten Tag der Klagefrist nur eine einfache E-Mail, der eine PDF-Datei mit der Klageschrift und eingescannter Unterschrift im Anhang beigefügt war. Dies wiesen die Richter als unzulässig ab. Erforderlich sei eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur, um den Unterzeichner unzweifelhaft identifizieren zu können (Az.: 10 K 2732/17). Dagegen legte der Kläger zwar Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein (Az. VI B 14/18). Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Steuerzahler ihre Klage immer schriftlich, also per Post, per Telefax oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzgerichts erheben, rät der BdSt. Wer den Postweg nutzt, sollte daran denken, dass die Post einige Tage unterwegs sein könne. Möglich sei es auch, die Klage mündlich beim Finanzgericht zur Niederschrift zu geben. Der Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters bedürfe es für die Klage hingegen nicht, so der BdSt.