Steuer-Tipp RHEINPFALZ Plus Artikel Besitzer kleiner Fotovoltaik-Anlagen mit weniger Aufwand

Die neue Verordnung gilt nur für Solaranlagen auf selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern.
Die neue Verordnung gilt nur für Solaranlagen auf selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern.

Für Betreiber relativ kleiner Fotovoltaik-Anlagen wird die Steuererklärung einfacher: Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus dem Stromverkauf nicht mehr dem Finanzamt melden.

Die Neuregelung, auf die der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz aufmerksam macht, betrifft mögliche Gewinne von Hauseigentümern aus der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz oder den Stromverkauf an Mieter. Sie gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 Kilowatt (kW). Laut Steuerzahlerbund greift die Neuerung für alle offenen Veranlagungszeiträume, also nicht erst ab der Steuererklärung für 2021. Grundlage ist ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 2. Juni 2021, das für die Finanzämter bindend ist. Die steuerliche Vereinfachung greift auch für Blockheizkraftwerke mit einer Leistung bis 2,5 kW.

Bedingungen: Nach den Vorgaben des BMF muss die Anlage auf einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus (einschließlich Außenanlagen) installiert und nach 2003 in Betrieb genommen worden sein. Werden in dem Gebäude Gästezimmer vermietet, kann die Vorgabe nicht in Anspruch genommen werden, sofern die Einnahmen 520 Euro im Jahr überschreiten.

Brief genügt: Um den Vorteil nutzen zu können, reicht nach Auskunft des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums „eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt, die auch für die Folgejahre gilt“. Die bisher nötige sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung könne bei der Steuererklärung dann wegbleiben. Entfallen allerdings die Voraussetzungen für die Befreiung, müsse dies dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden, so der BdSt.

Anlage ist „Liebhaberei“: Mit der Neuregelung vermieden werden sollen „aufwendige und streitanfällige“ Verfahren darüber, ob eine Anlage mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird oder nicht, erläutert das BMF. Für gemeldete Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen, werde künftig „ohne weitere Prüfung“ unterstellt, dass eine „steuerlich unbeachtliche Liebhaberei“ vorliege. Es bleibe dem Betreiber aber unbenommen, die Absicht der Gewinnerzielung nachzuweisen. Der Vorteil: Neben den Einnahmen können dann auch laufende Ausgaben und Abschreibungen beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer: Laut Finanzministerium im Mainz stand der bürokratische Aufwand, den Anlagenbetreiber nach der jetzt gekippten Vorschrift hatten, „kaum im Verhältnis zum Ertrag“ seitens der Finanzverwaltung. Einen „vergleichbaren Vereinfachungseffekt“ gebe es bei der Umsatzbesteuerung durch die bislang schon anwendbare Kleinunternehmer-Regelung. Diese sieht vor, dass das Finanzamt bis zu bestimmten Umsatzgrenzen (derzeit 22.000 Euro) keine Umsatzsteuer erhebt. Laut Ministerium ist es aber weiterhin möglich, auf den Kleinunternehmer-Status zu verzichten, um im Gegenzug die beim Anlagenkauf selbst gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) als Abzugsposten bei der Steuer angeben zu können. „Hieraus ergeben sich dann aber weitere Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten“, teilt das Ministerium mit.

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