Arbeitnehmer-Tipp RHEINPFALZ Plus Artikel Bei Abfindung die Steuerlast verringern

Damit man sich mit Abfindungen auch wirklich abfinden kann, muss man sich nicht zuletzt mit steuerlichen Fragen arrangieren.
Damit man sich mit Abfindungen auch wirklich abfinden kann, muss man sich nicht zuletzt mit steuerlichen Fragen arrangieren.

Abfindungen von Unternehmen sind zu versteuern. Aber die Frage ist, wie hoch. Wer von einer Kündigung bedroht ist, sollte sich früh damit beschäftigen und Rat einholen. Ein Überblick.

Kurzarbeit ist derzeit noch das Mittel der Wahl der meisten Firmen, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten sind. Stehen aber Kündigungen oder Aufhebungsverträge an, geht es um ganz andere Summen als um das Kurzarbeitergeld. „Bei längerer Zeit im Unternehmen können durchaus sechsstellige Abfindungen zustande kommen“, berichtet die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK). Deren Empfehlung: Eine Optimierung der Zahlung in steuerlicher Hinsicht anstreben.

Option 1

Abfindungen können nach der sogenannten Fünftel-Regelung fiktiv auf fünf Jahre verteilt und ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um „außerordentliche Einkünfte“ handelt. Laut SBK liegen diese vor, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt wird und sie höher ist als der Arbeitslohn, den der Beschäftigte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende noch bezogen hätte.

Beispiel

Ein Ehepaar mit zu versteuerndem Jahreseinkommen von 67.500 Euro zahlt im Splittingtarif rund 12.700 Euro Steuern. Bekommt ein Ehepartner eine Abfindung von 100.000 Euro, würde die Steuerlast dadurch eigentlich auf 52.400 Euro anwachsen – bei Anwendung der Fünftel-Regelung aber nur auf 46.700 Euro, so die SBK. Tipp: Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt stellt auf ihrer Homepage einen Abfindungsrechner kostenlos bereit. Dort gibt es auch weitere Rechenbeispiele (www.vlh.de, Suchwort Abfindung).

Option 2

Steuern sparen können Betroffene der SBK zufolge auch, indem sie einen Teil der Abfindung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Dabei dürfe aber ein Höchstbetrag nicht überschritten werden: 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert mit der Anzahl der Jahre, die das Arbeitsverhältnis bestand, maximal aber zehn Jahre.

Beispiel

Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 7100 Euro pro Monat können Arbeitnehmer mit zehn oder mehr Beschäftigungsjahren im selben Unternehmen laut SBK insgesamt 34.080 Euro steuerfrei in eine der genannten Anlageformen einzahlen. Die Rechnung geht so: 284 Euro (4 Prozent von 7100 Euro) mal 12 (Monate) mal 10 (Jahre).

Wichtig

Unabhängig von der Steuer ist zu überlegen, ob eine derartige Anlage überhaupt persönlich sinnvoll ist und welche Abzüge möglicherweise im Alter auf die Auszahlungen anfallen.

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