Rheinpfalz Zur Sache: Widmung von Straßen, Wegen und Plätze erst mal verschoben

Zeit, um eine Vielzahl an Informationen bezüglich der Widmung von Straßen und Fußwegen für den öffentlichen Verkehr sacken zu lassen und um bestehende Fragen zu klären, möchte der Gemeinderat Geiselberg haben. Die Entscheidung über die Widmung wurde einstimmig vertagt. Wie Anke Hoffmann, bei der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben für das Beitragswesen beim Straßenausbau zuständig, im Rat informierte, gehe es darum, Rechtssicherheit zu bekommen. In allen acht Orten der Verbandsgemeinde werde überprüft, ob alle Straßen, Fußwege, Treppenanlagen und Parkplätze – wie gesetzlich erforderlich – für den öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Dies sei Voraussetzung dafür, dass alle Bürger die Straße – entsprechend dem vorgesehen Zweck – nutzen dürfen. Sie ist auch Grundlage dafür, dass die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde greift, die regelt, welche Straßen- und Gehwegabschnitte die Bürger zu reinigen haben. Ist eine Straße oder ein Platz nicht gewidmet, können dort keine wiederkehrenden Beiträge für den Straßenausbau erhoben werden. Geplante Straßensanierungen im Ausbauprogramm wiederkehrende Beiträge – in Geiselberg erfasst das Ingenieurbüro sdu-Plan den Zustand der Straßen, um dem Rat eine Prioritätenliste für den Ausbau vorzuschlagen – haben die Verbandsgemeinde dazu veranlasst, rechtssichere Verhältnisse herzustellen. Es gehe um die Bereiche, bei denen nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob sie gewidmet seien, erläuterte Hoffmann die lange Liste mit Straßen, Plätzen und Fußwegen. Unklarheiten bestünden, weil manches vor der Gründung der Verbandsgemeinde 1972 nicht dokumentiert oder bei der Umstellung nicht erfasst worden sei. Bei Abstimmungsgesprächen mit dem Gemeinde- und Städtebund habe dieser die Beitragspflicht der Anlieger des Schopper Wegs bejaht. Beitragspflichten resultierten bereits aus der Ergänzungssatzung, die die Gemeinde einst verabschiedet hatte, um den Bau eines Wohnhauses im Schopper Weg zu ermöglichen. Die notwendige Zufahrt sei in dieser Satzung ausdrücklich über den Weg gesichert. Vorgesehen ist, in der Hirschalbstraße bis zum Ortsende (Ende Bebauung) fehlende Stücke zu widmen. Mit der derzeit noch ungeklärten Frage – ein Widerspruchsverfahren ruht –, ob der Abschnitt hinter dem Ort bis hinunter zur Hirschalber Mühle derzeit als öffentliche Straße (in Gemeindeeigentum) oder wie von der Gemeinde angestrebt als Wirtschaftsweg zu werten ist, spiele dabei keine Rolle.
