Rheinpfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Waldfischbacher hält Feuerwehreinsatz für zu teuer

24 Wehrleute mit sechs Fahrzeugen waren vor Ort. Das hält der Hauseigentümer für überzogen. Archivfoto: Lenz
24 Wehrleute mit sechs Fahrzeugen waren vor Ort. Das hält der Hauseigentümer für überzogen. Archivfoto: Lenz

Dass er für einen Feuerwehreinsatz in seinem Haus bezahlen muss, akzeptiert ein Hauseigentümer aus Waldfischbach-Burgalben. Im Mai 2015 war die Feuerwehr angerückt, weil aus einem Tank in seinem Keller Öl ausgelaufen war. 6577 Euro für den Einsatz hält er aber für deutlich überzogen. Zu viele Wehrleute, zu viele Fahrzeuge seien im Einsatz gewesen. Mit seinem Widerspruch gegen den Kostenbescheid befasst sich jetzt der Kreisrechtsausschuss.

Dass der Hauseigentümer zahlen muss, ist im Landesbrand- und Landeskatastrophenschutzgesetz geregelt. Außer im Brandfall müssen Eigentümer laut Gesetz Feuerwehreinsätze bezahlen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Öltankanlage entstanden ist. In diesem Fall waren die Wehren aus Waldfischbach-Burgalben und Steinalben im Einsatz. Die Höheinöder Wehr wurde im Lauf des Abends nachalarmiert. Sechs Fahrzeuge und 24 Feuerwehrleute waren schließlich vor Ort. Zudem war der Gefahrstoffzug des Landkreises Südwestpfalz im Einsatz, dazu ein Entsorgungsunternehmen und Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde des Kreises.

„Wehrleute hatten teils nichts zu tun“

Es seien zu viele Wehrleute gewesen, die teilweise nichts zu tun gehabt hätten, moniert der Hauseigentümer. Im kleinen Keller hätten maximal zwei bis drei Männer arbeiten können. Fünf Zentimeter hoch stand das Öl im kleinen Kellerraum. Öl und Ölschlamm seien von einem Entsorgungsbetrieb entfernt worden. Die Feuerwehr habe Gegenstände aus dem Keller getragen, „und das für 6500 Euro“, sagte der Anwalt des Mannes. Der damalige Wehrleiter habe gewusst, dass der Gully im Keller nicht an die Kanalisation angeschlossen ist. Er sei dafür bekannt gewesen zu überziehen, so der Vorwurf. Wenn er meint, eine Feuerwehrübung abhalten zu müssen, könne er das ja tun, aber nicht auf Kosten seines Mandanten, sagte der Anwalt. Bildmaterial vom Einsatzabend zeige, dass Fahrzeuge teils weit entfernt abgestellt waren, Feuerwehrleute – mal mit, mal ohne Helm – auf dem Hof standen und nichts taten. Das habe fast an ein Feuerwehrfest erinnert, kritisierte er.

Mehr gemacht, als Keller ausgeräumt

Dem widersprach die Vertreterin der Verbandsgemeinde. Der frühere Wehrleiter sei bekannt dafür, dass er pflichtbewusst und korrekt sei. Es sei nicht zu viel Personal vor Ort gewesen, auch die Fahrzeuge, die unterschiedliches Einsatzmaterial an Bord hatten, seien notwendig gewesen. Die Wehrleute hätten weit mehr gemacht, als nur den Keller auszuräumen. Unter anderem müsse bei solchen Einsätzen die weitere Umgebung vor Verunreinigungen geschützt werden. Öl sei ein gefährlicher Stoff, deshalb müsse ein Einsatzleiter die Wehrleute und deren Gesundheit schützen, ihnen Pausen ermöglichen.

Zudem sei man dem Hauseigentümer entgegengekommen: So verzichtete die VG auf rund 2000 Euro. Beispielsweise waren für den Einsatz der nachalarmierten Löscheinheit Höheinöd keine Kosten berechnet worden. Der Kreis verzichtete zudem auf den Ersatz der Personalkosten für die letzte halbe Einsatzstunde des Gefahrstoffzuges. Die 6500 Euro stellt nicht die Verbandsgemeinde alleine in Rechnung. Rund 3000 Euro Fremdkosten sind darin enthalten, etwa für das Entsorgungsunternehmen und die vom Kreis bereitgestellten Einsatzkräfte wie Gefahrstoffzug und Rettungsfahrzeug. Es gehe hier um Steuergelder, daher habe man gegenüber dem Steuerzahler eine Verpflichtung. Ein weiteres Entgegenkommen sei deshalb nicht möglich, erklärte die Mitarbeiterin der Verbandsgemeinde. Der Anwalt entgegnete, dass sein Mandant bereit sei, Kosten von 2000 bis 3000 Euro zu bezahlen. Gebe es keine Einigung, werde er beim Verwaltungsgericht klagen.

Einsatzplan gibt Alarmierung vor

Christine Bahr, die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses, gab zu bedenken, dass schon die Alarmstichworte – „Öltank im Keller undicht, Einsatz kleiner Art“, waren unter anderem genannt –, mit denen die Leitstelle den Einsatz ausgelöst hatte, nach dem Rahmeneinsatzplan bestimmte Vorgänge auslösen. Da gebe es landesweite Vorgaben, an die sich die Feuerwehr halten muss. Detailliert zählte sie auf, wer alarmiert werden musste, kam auf mehr als 30 Personen für einen solchen Einsatz. Aber es könne doch nicht sein, dass sein Mandant zahlen müsse, wenn das Einsatzstichwort nicht korrekt sei, merkte der Anwalt an. Zumindest hätten einige Einsatzkräfte früher wegfahren können.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass vermeintlich überflüssige Personen erst gehen müssen, wenn der Einsatz beendet ist, so Bahr. Wobei zu hinterfragen sei, ob sie tatsächlich überflüssig waren. Die Wehr müsse unter anderem ein Brandrisiko in der Umgebung ausschließen. All das gebe der Rahmenalarmierungsplan vor. Der Kreisrechtsausschuss entscheidet nun, ob der Einsatz entsprechend diesem Plan abgelaufen ist.

x