Rheinpfalz „Unfaire Art geht zu Lasten der Patienten“

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An Krebs erkrankte Kassenpatienten, die bisher im Westpfalz-Klinikum ambulant versorgt wurden, sind überrascht und verärgert: Zum Teil erhalten sie dafür keine Überweisung mehr von einer onkologischen Schwerpunktpraxis in Kaiserslautern. Ohne Überweisung gibt es für sie aber keine Behandlung in der Ambulanz.

Manche Patienten sehen damit ein weiteres Kapitel bei der Auseinandersetzung rund um die Ermächtigung der am Klinikum tätigen Onkologin Britta Schäfer aufgeschlagen. „Nachdem sie auf anderen Wegen bereits ohne Erfolg versucht haben, die onkologische Ambulanz der Klinik auszuschalten, tun sie dies nun auf sehr unfaire Art und Weise und zu Lasten der Patienten“, klagt zum Beispiel eine Patientin gegenüber der RHEINPFALZ. Wie mehrfach berichtet, spielte die Schwerpunktpraxis eine Rolle, als es in den vergangenen Monaten um die Frage ging, ob die Ärztin ihre Kassenpatienten weiterhin behandeln darf. Die niedergelassene Praxisgemeinschaft hatte Widerspruch gegen die Ermächtigung Schäfers eingelegt und wehrte sich dagegen, dass diese überhaupt im Oktober 2014 erfolgte, obwohl die eigenen Kapazitäten zur Behandlung der Krebspatienten ausreichen würden. Die Praxis wollte, dass Schäfer die Patienten nicht mehr behandeln darf, bis der Berufungsausschuss für Ärzte endgültig entschieden hat. Die Klinikärztin hatte dem vor dem Sozialgericht widersprochen und Recht bekommen. Kurz vor Weihnachten wies der Berufungsausschuss dann den Widerspruch gegen die Ermächtigung als unzulässig zurück, wenn auch die Entscheidung nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz noch immer nicht rechtskräftig ist. Als sie vor Tagen bei der Praxis angerufen habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr aus rechtlichen Gründen keine Überweisungen für die ambulante Behandlung im Klinikum mehr ausgestellt werden könne, berichtet eine Patientin. „Allerdings hat die Praxis bisher jahrelang Überweisungen ausgestellt.“ Dass sie im Fall von solchen Überweisungen nun strikter vorgehen, sei keinesfalls böser Wille und auch keine Retourkutsche, betonen Manfred Reeb, Susanne Pfitzner-Dempfle und Ingo Stehle, ein Teil der Ärzte der Schwerpunktpraxis, auf Anfrage. „Über etliche Jahre hinweg haben wir Überweisungen ausgestellt im Glauben daran, dass der Wunsch des Patienten das Primäre ist. Daraus wird uns nun ein Strick gedreht“, so Pfitzner-Dempfle. Der Wunsch stelle aber keine Rechtsgrundlage dar, was nur schwer zu vermitteln sei. Aber: „Wir sind auch an vertragliche Grundlagen gebunden, die versuchen wir einzuhalten. Wir kommen in erster Linie unserem Versorgungsauftrag von der Kassenärztlichen Vereinigung nach und werden in die Pflicht genommen“, so die Praxisärztin. Überweisungen innerhalb derselben Arztgruppen seien nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn das Erkrankungsbild bestimmte Behandlungsmethoden nötig mache, die der jeweilige Arzt nicht erbringen könne, erläutert ihr Kollege Reeb. Die KV achte enorm darauf, dass der Passus eingehalten werde. Das sei auch im Berufungsausschuss thematisiert worden, so Stehle. Die Ärzte betonen zugleich, die Patienten könnten sicher sein, dass die Behandlung auf hohem Niveau in der Praxis weitergeführt werden könne. Und: „Wenn es medizinisch begründet ist, Patienten das Back-up einer Klinik brauchen, überweisen wir sie natürlich auch weiterhin“, sagt Reeb. „Fakt ist, es gibt kein Überweisungsverbot“, heißt es von der KV. Weiterhin sei es so, dass der Vertragsarzt aus medizinischer Sicht beurteilen müsse, ob weitere therapeutische oder diagnostische Leistungen nötig seien. Gleichwohl sagt auch die KV: Was der Patient wolle, sei rechtlich nicht allein entscheidend. „Es gibt einen Beschluss, nach dem Britta Schäfer weiterhin zur ambulanten Behandlung von Patienten auf Überweisung von niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie sowie von niedergelassenen onkologisch verantwortlichen Ärzten ermächtigt ist“, stellt Peter Förster, Geschäftsführer des Westpfalz-Klinikums, zu all dem fest. „Wir stehen mit diesen Voraussetzungen für die Patienten zur Verfügung.“ (zs)

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