Rheinpfalz Für Zeichen leben und sterben

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Ob Kreuz im Klassenzimmer, ob Burka auf unseren Straßen: Religiöse Zeichen und religiöse Kleidung sind keine Nebensache: Sie stören. Wie viel Anderssein muss man aushalten? Die großen Streitfragen landen immer vor Gericht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt: Lösungen, die die verschiedenen Gesellschaften für sich finden, müssen nicht überall die gleichen sein.

Es möge niemand sagen, religiöse Symbole seien belanglose Äußerlichkeiten. Man könne doch einfach die Burka ausziehen, die Kippa abnehmen, und ob das Kruzifix im Klassenzimmer hängt oder nicht, würde niemandem auffallen. Weit gefehlt! Um religiöse Symbole werden Kriege geführt; man hat den Eindruck, mit ihnen steht und fällt für viele der Himmel. Im Russland des 17. Jahrhunderts, zu einer Zeit, als in Westeuropa mit John Locke und Thomas Hobbes die Aufklärung begann, brach ein erbitterter Streit aus um die Frage, wie man das Kreuzzeichen zu machen habe, mit zwei oder mit drei Fingern. Aus Byzanz war die neue „Mode“ nach Russland gebracht worden, sich mit drei Fingern zu bekreuzigen. Das wurde von den sogenannten Altgläubigen als Häresie angesehen, da es nicht den traditionellen Ikonenbildern der Heiligen entsprach. Zwei Finger standen für die Dualität Jesu als Mensch und Gott, drei Finger in den Augen der Gläubigen für die Dreifaltigkeit – in den Augen ihrer Gegner aber für die apokalyptische Erzählung von der Schlange, dem falschen Propheten und dem Tier. Der Anführer der Altgläubigen, Awwakum, starb für sein Zwei-Finger-Zeichen auf dem Scheiterhaufen, die Altgläubigen wurden mehr als zwei Jahrhunderte lang verfolgt. Religion ist untrennbar mit Zeichen verbunden. Dafür wird gelebt und gestorben. Nun mag man das als einem dunklen Zeitalter zugehörig ansehen. Doch die Bedeutung religiöser Symbole zeigt sich auch in der Gegenwart und auch vor europäischen Gerichten. Der Kruzifixstreit, zunächst beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dann vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ausgefochten, war nicht ein Fall unter vielen. Damit wurde Rechtsgeschichte geschrieben, auch wegen der heftigen Angriffe auf die Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 1995 die Neutralität des Staates betont und die negative Religionsfreiheit, das Recht, nicht „unter dem Kreuz“ zu lernen, gestärkt. Dem Karlsruher Ansatz folgte 2009 auch eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg – in einer Entscheidung, in der es um Kreuze in staatlichen italienischen Schulen ging. Die Große Kammer jedoch ruderte 2011 zurück. Sie erkannte: Die laizistische strikte Trennung von Staat und Kirche, wie sie etwa in Frankreich gelebt wird, muss nicht Modell für ganz Europa sein. Ein „passives“ Zeichen einer Religion in einer Schule ist laut Gerichtshof auch von Anders- oder Nichtgläubigen zu akzeptieren, umso mehr, wenn der Unterricht selbst offen für verschiedene religiöse Anschauungen ist. Im Grunde geht es bei vergleichbaren, in Straßburg meist nur mit knappen Mehrheiten entschiedenen Fällen immer um die Toleranz gegenüber dem, was man nicht akzeptieren kann und will. Religiöse Grundmotive und Ausdrucksformen wie die Frau in der vergitterten Burka, ein gefolterter Mensch am Kreuz, aber auch die Geschichten von einem Gott, der feindliche Armeen im Meer ertrinken lässt, sind nicht zahm, übersehbar, milde. Vielmehr können sie verstörend sein, und dies erst recht dann, wenn man mit ihnen nicht vertraut ist. Darf sich die tolerante, aufgeklärte Gesellschaft gegen intolerante, die Aufklärung negierende Haltungen wehren oder muss sie auch ihnen gegenüber tolerant sein? Hier sehe ich die Krux der Burka-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2014, bei der über das ganz allgemein in Frankreich geltende Verbot, die Burka im öffentlichen Raum zu tragen, gestritten wurde. Die Idee der toleranten Gesellschaft wird sowohl von der Mehrheits- als auch von der Minderheitsmeinung in der Großen Kammer aufgegriffen, nur gerade entgegengesetzt interpretiert. In der Entscheidung beurteilt der Gerichtshof gar nicht, ob die Burka die Unterwerfung der Frau fördert oder eine Ablehnung westlicher Werte ausdrückt. Er argumentiert vielmehr, dass es Grundlage menschlicher Kommunikation sei, das Gesicht des anderen zu sehen. Eine Haltung, die einen offenen persönlichen Austausch nicht ermöglicht, müsse nicht toleriert werden. Das Minderheitenvotum in der Großen Kammer kritisiert diese Ansicht als „selektiven Pluralismus“. Es sei gerade die Idee von Toleranz, das zu akzeptieren, was „beleidigt, schockiert, stört“. Zudem: Muss man wirklich auf öffentlichen Plätzen jederzeit offen für ein Gespräch sein? Eine Pflicht dazu ist in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht vorstellbar. Interessant ist der Vergleich mit anderen Entscheidungen des Gerichtshofs zur Religionsfreiheit. British Airways hatte einer Mitarbeiterin untersagt, ein Kettchen mit Kreuzanhänger zu tragen. Nach Ansicht des Gerichtshofs wurde hier die Religionsfreiheit nicht ausreichend gewichtet. Dagegen akzeptierte er, dass ein psychiatrisches Krankenhaus einer Kopftuch tragenden Mitarbeiterin kündigte, da Patienten bei ihr Voreingenommenheit vermuten könnten. Auch in einem anderen Fall, in dem es um die Grenzen der Meinungsfreiheit ging, war der Gerichtshof bereit zu akzeptieren, dass einem Einzelnen die Rote Karte für sein Außenseitersein gezeigt wird: Es ging um einen Mann, der die Harmlosigkeit des Körpers zu seiner – auch religiös aufgeladenen – Botschaft machen wollte und jahraus, jahrein nackt durch Großbritannien lief. Immer und immer wieder wurde er verwarnt, gerügt, bestraft, eingesperrt, er saß insgesamt gut sieben Jahre hinter Gittern. Der Gerichtshof nannte das Verhalten „antisozial“ und fand, dieselbe Botschaft könne man auch anders vermitteln, ohne die Gefühle der Mehrheit zu verletzen. Aus meiner Sicht zeigt diese Entscheidung ebenso wie die Burka-Entscheidung ein kulturelles Unbehagen. Sind daraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen? Es gilt zu unterscheiden: Hat die Abwehrhaltung der Mehrheit der Gesellschaft einen Grund, etwa die reale Angst vor Missbrauch (beim nackten Wanderer) oder Einschüchterung, so ist dies anders zu beurteilen als gesellschaftliche Hysterien und Sündenbock-Mythen sowie allgemeine Stigmatisierungen, wie sie etwa in der Burkini-Debatte im Sommer in Frankreich in problematischer Weise aufschienen. In einer frühen Entscheidung zu einem antiautoritär-libertären Erziehungsbuch hatte der Gerichtshof festgestellt, Meinungen dürften „beleidigen, schockieren oder stören“. Den Grundsatz wiederholt er immer wieder. In gewissem Umfang scheint es aber doch ein Recht darauf zu geben, nicht durch andere geschockt zu werden, insbesondere nicht durch ihr Äußeres. Da werden die Rechte der Mehrheit sehr weitgehend verstanden. Aber vielleicht ist gerade das der Königsweg, um gesellschaftlichen Frieden zu schaffen. Damit will ich noch ein paar Worte zur Straßburger Kruzifix-Entscheidung sagen. Dort ging es ganz grundsätzlich um die Frage, ob es im Verhältnis von Staat und Kirche gleiche europäische Standards geben kann. Die Entscheidung der Großen Kammer ist zusammen mit der vorhergegangenen Entscheidung einer kleinen Kammer zu lesen, die erklärt hatte, der Staat dürfe sich kein Bekenntnis zu eigen machen, tue dies aber mit dem Kruzifix in der Schule. Diesem ersten, am französischen Laizismus orientierten Richterspruch wurde von einem der Richter der Großen Kammer, dem Malteser Gianni Bonello, „historischer Alzheimer“ vorgeworfen. Ein Menschenrechtsgerichtshof dürfe nicht einfach ignorieren, dass die verschiedenen nationalen Identitäten auch durch die jeweilige Geschichte geprägt seien. Sitten und Gebräuche in einem Land seien mehr als eine zeitgebundene Stimmung: „Sie entwickeln sich über die Zeit, härten sich im Lauf der Geschichte in kulturellen Zement aus. Sie werden zu bestimmenden Identitätsausweisen von Nationen, Stämmen, Religionen oder Individuen.“ Was, fragte auch der amerikanische Professor Joseph Weiler, machen wir mit Großbritannien – dort ist die Monarchin Staatsoberhaupt und Oberhaupt der Kirche zugleich, und die ersten Worte der Nationalhymne lauten „God Save the Queen“. Soll dieses Land genauso werden wie Frankreich? Dürfen irische Schulkinder nicht mehr im Unterricht die irische Verfassung studieren, weil in der Präambel die heilige Dreifaltigkeit beschworen wird? Die Entscheidung der Großen Kammer, in italienischen Schulen das Kreuz hängen zu lassen, entsprang der Besinnung auf die europäische Geschichte mit ihren in vielen Religionskriegen mühsam herausverhandelten unterschiedlichen Modellen des friedlichen Zusammenlebens. Zudem akzeptiert der Gerichtshof die Idee Joseph Weilers, dass auch eine weiße Wand, an der keine Christusfigur mehr hängt, nachdem sie dort über viele Jahrzehnte hing, ein Bekenntnis sei. Wirkliche Neutralität gibt es nicht. Es mag sein, dass der altgläubige Awwakum von säkulären Menschenrechten nicht viel gehalten hätte; wahrscheinlich hätte er sie bekämpft. Und doch würde auch einer wie er in der heutigen Zeit ihrem Schutz unterfallen.

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