Rheinland-Pfalz Zur Sache: Weinrechtlicher Sonderfall

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Wein aus eingetrockneten Trauben zu erzeugen und zu vermarkten, ist in Deutschland seit 1. August 2009 wieder erlaubt, als eine entsprechende EU-Verordnung von 2007 in Kraft trat. Hergestellt wird er dieser zufolge, indem den Trauben „durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten“ teilweise Wasser entzogen wird. Der Wein muss mindestens 9 Volumenprozent Alkoholgehalt haben, der Gesamtalkohol (das ist der Alkoholwert, der durch weitere Vergärung erreicht werden könnte) muss mindestens 16 Volumenprozent betragen. Wein aus eingetrockneten Trauben ist weingesetzlich eine eigene Kategorie. Nicht bezeichnet werden darf ein solcher, wenn er aus Deutschland stammt – so wie früher einmal – als Strohwein. Dieser Begriff ist inzwischen geschützt für österreichische Erzeugnisse dieser Art. Zur Produktion der Spezialität dürfen nur Rebsorten verwendet werden, die nicht auf der Liste jener Sorten stehen, die unzulässig sind für Erzeugnisse der einfachen Kategorie „Deutscher Wein“. Jener wird Wein aus eingetrockneten Trauben auch bezeichnungsrechtlich zugeordnet. Demnach sind auf dessen Etikett keinerlei geografische Angaben außer dem Herkunftsland erlaubt. Die Nennung des Jahrgangs ist möglich.

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