Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz: Wie lange war die Amepl rot?
Bei Rot an der Ampel nicht anzuhalten, ist kein Kavaliersdelikt: Dennoch sind es bundesweit jährlich rund 260.000 Fälle, die von den Behörden registriert werden. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher sein. Ein Fahrverbot droht, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde auf Rot stand – ein Fall aus der Südwestpfalz.
«Hinterweidenthal». Der vierspurige Ausbau der B 10 bei Hinterweidenthal ist eine Dauerbaustelle, die letzten fehlenden Meter werden wohl erst nächstes Jahr fertig gestellt. Dass der Verkehr im Umfeld solcher Großprojekte mit Baustellen-Ampeln geregelt wird, ist nicht ungewöhnlich. An die Zeitverluste, zu denen es dadurch kommt, können sich manche Autofahrer gleichwohl nur schwer gewöhnen. Das zeigt auch ein Fall, der bei der Pirmasenser Justiz aktenkundig wurde: Am 3. März 2017 kam ein Autofahrer in Hinterweidenthal um 7.18 Uhr an die Baustellen-Ampel an der alten B 10 in Höhe der dortigen Tankstelle. Die Ampel schaltete auf Rot, der Pkw vor dem Autofahrer hielt deshalb an. „Der circa zehn Meter dahinter fahrende Betroffene verlangsamte zunächst seine Geschwindigkeit, scherte dann aber nach links aus und fuhr an dem stehenden Pkw vorbei in den Baustellenbereich trotz deutlichem Rotlicht“, schildert das Amtsgericht Pirmasens das Geschehen. Es verurteilte den Rotlichtsünder zu einer Geldbuße von 400 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat – was zudem zwei Punkte zur Folge hat. Ausschlaggebend für die Höhe der Strafe war, dass die Ampel schon länger als eine Sekunde auf Rot stand. Denn diese Sekunde macht bei „Rotlichtverstößen“, wie das Amtsdeutsch solche Verkehrsdelikte nennt, den entscheidenden Unterschied aus. Der Bußgeldkatalog differenziert nämlich zwischen einem „einfachen“ und einem „qualifizierten“ Rotlichtverstoß. In Rheinland-Pfalz ahndete die Zentrale Bußgeldstelle im vergangenen Jahr insgesamt 2204 solcher Delikte. Ein einfacher Fall liegt vor, wenn die Ampel weniger als eine Sekunde Rot zeigt – dann kommt der Betreffende mit 90 Euro Bußgeld und einem Punkt davon – ein Fahrverbot trifft ihn nicht. Empfindlicher fällt auch hier die Strafe allerdings aus, wenn es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder gar zu einem Unfall kam. Stand die Ampel schon länger als eine Sekunde auf Rot, handelt es sich beim Überfahren der Kreuzung um einen qualifizierten Verstoß – dabei ist immer mit einem Fahrverbot zu rechnen. Wird die Ampel per Blitzer überwacht, ist die Sekunden-Frage in der Regel mit dem Foto zu klären. Schwieriger wird es in den anderen Fällen. Der ADAC sagt: „Eine reine Schätzung der Zeitdauer seit Beginn der Rotlichtphase – auch durch einen erfahrenen Polizeibeamten – reicht zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes meist nicht aus.“ Auch im Hinterweidenthaler Fall versuchte der Verkehrssünder um das Fahrverbot herumzukommen: Die Ampel habe beim Vorbeifahren „noch Orange“ gezeigt, verteidigte er sich. Doch seine Beschwerde gegen das Urteil der ersten Instanz wurde jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken abgewiesen. Die dortigen Richter kamen nämlich auch ohne Fotos einer Blitzeranlage zu der Überzeugung, dass in diesem Fall die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand: Das ergebe sich „nachvollziehbar aus dem Umstand, dass der Betroffene erst zu einem Zeitpunkt an dem vor ihm befindlichen Fahrzeug vorbeigefahren ist, als dessen Fahrer dieses nach Umschalten der Ampel auf Rotlicht bereits zum Stillstand abgebremst hatte“. Zeugen in nachfolgenden Autos hatten dies bestätigt. Zur Häufigkeit von Rotlichtverstößen gibt es eine Untersuchung der deutschen Versicherungswirtschaft. Danach sind sie ein weit verbreitetes Phänomen. 19 Prozent der Fußgänger gaben an, in den vergangenen zwölf Monaten gelegentlich oder auch häufiger eine rote Ampel übertreten zu haben, bei den Fahrradfahrern waren es 18 Prozent. Noch weniger hielten sich Pkw-Fahrer an die Straßenverkehrsordnung: 27 Prozent hatten nach dieser Studie im zurückliegenden Jahr gelegentlich, drei Prozent gar „oft“ rote Ampeln ignoriert. Was für eine noch höhere Dunkelziffer spricht, sind die Beobachtungen anderer Verkehrsteilnehmer. Nahezu die Hälfte der befragten Fußgänger (49 Prozent) registrierte nach dieser Studie „oft“ oder „sehr oft“ Rotlichtmissachtungen bei anderen Fußgängern. Die Anzahl der „oft“ oder „sehr oft“ beobachteten Rotlichtverstöße bei Pkw-Fahrern sei mit 37 Prozent zwar geringer, trotzdem aber „verhältnismäßig hoch“, sagt die Unfallforschung der Versicherer. Dass vor allem Fußgänger das Rotlicht an Ampeln häufig missachten, mag daran liegen, dass Verstöße lediglich mit einem Verwarnungsgeld von fünf Euro geahndet werden. Dazu kommt, dass die Polizei die Bereiche von Fußgängerübergängen nur selten bis gar nicht kontrolliert. „Eine gezielte Überwachung von Rotlichtverstößen durch Fußgänger findet grundsätzlich nicht statt“, sagte gestern eine Sprecherin des für die Vorder- und Südpfalz zuständigen Polizeipräsidiums Rheinpfalz (Ludwigshafen). Etwas mehr hat man solche Verstöße beim Polizeipräsidium Westpfalz (Kaiserslautern) im Blick: Im normalen Streifendienst achteten die Beamten auch darauf, ob Passanten das Rotlicht einer Ampel ignorierten. Zusätzlich gebe es auch gesonderte Kontrollaktionen an Fußgängerüberwegen, sagte gestern Präsidiumssprecher Jan Liebel. Zwar führt die Polizei für die Westpfalz keine Statistik über Rotlichtverstöße, ein Bild von der Lage hat sie dennoch: „Feststellbar ist, dass die Verkehrsmoral bei den Fußgängern auch als nachlassend zu bewerten ist.“ Gerade Erwachsene würden an Fußgängerüberwegen mit ihrem Verhalten ein negatives Beispiel abgeben, sagt Liebel. Was passiert, wenn ein Fußgänger bei Rotlicht an einer Ampel ein paar Meter weiter die Straße überquert? In einem Bereich von fünf Metern links und rechts neben der Fußgängerfurt gelte noch das Rotlicht, erläutert Polizeisprecher Liebel. Doch Vorsicht: Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Fußgänger stark befahrene oder unübersichtliche Straßen nur an Kreuzungen oder ausgewiesenen Fußgängerüberwegen queren. Welche Distanzen sind dabei einem Passanten zumutbar? Liebel: „Wer eine Großstadtstraße bei starkem Verkehr an einer Stelle überschreitet, die nur 30 Meter von einem Fußgängerüberweg oder 40 Meter vom nächsten Ampelübergang entfernt ist, trägt an einem dadurch ausgelösten Verkehrsunfall eine Mitschuld.“ Und: Grob fahrlässig handele auch, wer bei Dunkelheit, Regen und lebhaftem Verkehr in dunkler Kleidung die Fahrbahn 20 Meter vor einem Fußgängerübergang mit Ampel überquere.