Mainz Quarantäne: Diese Regeln gelten seit 9. November

Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Einreise ist künftig ni
Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Einreise ist künftig nicht mehr generell möglich.

In Rheinland-Pfalz wird die Quarantäne von Personen, die aus ausländischen Risikogebieten einreisen, ab Montag neu geregelt. Die Dauer verkürzt sich zwar von 14 Tagen auf 10 Tage, aber für eine Reihe bisheriger Ausnahmen gelten nun strengere Bestimmungen.

Umgesetzt werden die Neuregelungen mit einer Änderung der zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Die Landesregierung vollzieht damit eine von Bund und Ländern erarbeitete Muster-Quarantäneverordnung nach, die bei diesem Thema ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherstellen soll. Hier ein Überblick:

Quarantänepflicht: Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Einreise ist künftig nicht mehr generell möglich. Die Quarantänedauer kann jedoch durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden – allerdings darf der Test grundsätzlich frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführtwerden.

Meldepflicht: Betroffene Personen sind wie bisher verpflichtet, umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Dies soll künftig vorrangig über eine digitale Einreisemeldung erfolgen (abrufbar hier). Dieser Meldeweg ist seit Sonntag bundesweit vorgeschrieben und soll die Gesundheitsämter entlasten. Dabei müssen sich Personen, die sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, vor ihrer Einreise nach Deutschland elektronisch registrieren. Die Daten werden nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums verschlüsselt ausschließlich dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt zugänglich gemacht und 14 Tage nach Einreise automatisch gelöscht. Die digitale Einreiseanmeldung gilt nach Angaben des Mainzer Gesundheitsministeriums nicht für Personen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind.

Quarantänebedingungen: Wer von der Quarantänepflicht betroffen ist, muss sich für zehn Tage nach der Einreise absondern. Dies gilt auch für Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet zunächst in ein anderes deutsches Bundesland eingereist waren. Wer in Quarantäne ist, darf keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zu seinem Hausstand gehören.

Ausnahmeregelungen: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es eine Befreiung von der Quarantänepflicht:

Wer weniger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet war, muss bei Einreise nicht in Quarantäne.

Wer aus einem ausländischen Risikogebiet für weniger als 24 Stunden nach Rheinland-Pfalz einreist, muss ebenfalls nicht in Quarantäne.

Für bestimmte Personenkreise, die für mehr als 24, aber weniger als 72 Stunden aus einem ausländischen Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz einreisen, gilt ebenfalls keine Quarantänepflicht: Dazu gehören beispielsweise Personen, die Verwandte ersten Grades oder den Ehepartner beziehungsweise Lebensgefährten besuchen. Die 72-Stunden-Regel trifft auch auf Beschäftigte im genzüberschreitenden Güterverkehr zu.

Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt auch – unter Beachtung bestimmter Auflagen – für Grenzgänger und Grenzpendler.

Frei-Testung: Bestimmte Personengruppen können sich auch künftig mit einem negativen Testergebnis sofort von der Quarantänepflicht befreien. Dies betrifft beispielsweise für Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der länger als 72 Stunden dauert, oder aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen.

Bisher galt: Wer eine triftigen Reisegrund hatte – dazu zählte beispielsweise der Besuch des nicht im eigenen Hausstand lebenden Lebenspartners –, musste nicht in Quarantäne. Dies ist nun nur noch mit einem negativen Testergebnis möglich. Es sei denn, der Besuch im ausländischen Risikogebiet dauerte weniger als 72 Stunden beziehungsweise die Besucher aus einem ausländischen Risikogebiet sind für weniger als 24 Stunden eingereist.

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