Rheinland-Pfalz Justitias babylonische Sprachverwirrung

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Es gibt nicht allzu viele Paragrafen in deutschen Gesetzen, die so glasklar formuliert sind, dass es daran eigentlich nichts zu deuteln geben sollte: „Die Gerichtssprache ist deutsch“, heißt es im Paragraf 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Basta. Trotz der unbestreitbaren Klarheit dieses Satzes wird die Vorschrift im Alltag einigermaßen respektlos behandelt. Heißt es doch im Gesetz eben nicht: „Die Gerichtssprache ist Juristendeutsch.“ Und trotzdem wetteifern manche Organe der Rechtspflege miteinander darum, sich mit Schachtelsätzen zu überbieten, die noch dazu mit Fundstellen und Paragrafenziffern gespickt sind. Manche Juristen vermögen zudem mir ihren Kenntnissen der lateinischen Sprache nur ungern hinter dem Berg zu halten: Da wimmelt es dann nur so von Einstreuungen wie „obiter dictum“ (statt schlicht „nebenbei gesagt“) oder von „contra legem“ (statt „gegen das Gesetz“). Vor manchen Gerichten wird gelegentlich auch toleriert, wenn sich Zeugen einer Ausdrucksweise bedienen, die eine große Vertrautheit mit dem örtlichen Dialekt, weniger aber mit der Schriftsprache erkennen lässt. Vor geraumer Zeit musste sich das rheinland-pfälzische Justizministerium sogar mit dem Problem befassen, dass nicht alle Schöffen des Deutschen mächtig sind. Unsere geschätzten Nachbarn im Saarland gehen seit diesem Jahr noch einen entschlossenen Schritt weiter. Sie haben am Landgericht Saarbrücken zwei Kammern eingerichtet, deren Richter nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Französisch geschliffen parlieren können. Die eine befasst sich mit Handelssachen, die andere mit grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsstreitigkeiten. Durch das Angebot, auf Wunsch beider Parteien die Verhandlung auf Französisch zu führen, werde der Gerichtsstandort Deutschland gestärkt, verkündet das saarländische Justizministerium stolz. Soll heißen: Vielleicht lassen dann häufiger Franzosen ihre grenzüberschreitenden Streitigkeiten vor einem saarländischen Gericht klären. Klingt gut. Allerdings war bisher von freien Kapazitäten in der deutschen Justiz eher selten die Rede, stattdessen klagen Richter regelmäßig über eine viel zu hohe Arbeitslast. Wie auch immer: Das Saar-Justizministerium hat trotz des Paragrafen 184 Recht und Gesetz auf seiner Seite. Denn auf 184 folgt 185. Und dort heißt es im zweiten Absatz, dass auf Dolmetscherdienste verzichtet werden kann, wenn die beteiligten Personen sämtlich die fremde Sprache beherrschen. Der Haken: Beteiligte Personen sind Advokaten, Richter oder auch Zeugen, nicht jedoch interessierte Zuhörer. Was aber, wenn für einen Zuhörer Französisch ein unbekanntes Terrain ist? Macht nix, sagen Juristen. Denn der Grundsatz, wonach ein Prozess öffentlich zu führen sei, ist eben nur ein Grundsatz. Und davon gibt es Ausnahmen. Wer beispielsweise in der letzten Reihe sitzt und dort nichts mitbekommt, weil der Richter vorne zu leise spricht, hat eben Pech gehabt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz jedenfalls wird dadurch nicht verletzt, heißt es. Immerhin: Am Landgericht Frankfurt werden in Kürze Dolmetscherkabinen eingerichtet. Dort gibt es nämlich eine Kammer für Handelssachen, bei der die Verhandlung auch auf Englisch geführt werden kann. Demnächst werden dann die Sitzungen simultan ins Deutsche übersetzt. Im Nachhinein müssen wir den Saarländern und den Frankfurtern und all den anderen Gerichten mit mehrsprachigen Juristen dankbar sein: Ihr Beispiel sollte Ansporn sein, auch in der Pfalz vor Gericht wahre Bürgernähe zu praktizieren. Indem nämlich alle Beteiligten so sprechen, wie ihnen der Schnabel gewachsen ist. Augenzwinkernd meint dazu der Sprecher des Mainzer Justizministeriums: Selbstverständlich können sich Verfahrensbeteiligte vor Gericht auch einer deutschen Mundart bedienen. Jedenfalls dann, wenn dies in einer für alle Verfahrensbeteiligten verständlichen Weise erfolgt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, müsste auch hier ein Dolmetscher hinzugezogen werden ... | Jürgen Müller

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