Rheinland-Pfalz RHEINPFALZ Plus Artikel Fahrverbot für Raser: Als letzter Ausweg bleibt das Gnadengesuch

Die neue Straßenverkehrsordnung sieht eigentlich vor, dass ein Monat Führerscheinentzug droht, wenn man innerorts 21 Kilometer p
Die neue Straßenverkehrsordnung sieht eigentlich vor, dass ein Monat Führerscheinentzug droht, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt.

Angesichts des Debakels um den neuen Bußgeldkatalog im Straßenverkehr ist das Vorgehen der Bundesländer weiter unterschiedlich. Teils erhalten Verkehrssünder ihren eingezogenen Führerschein zurück. Rheinland-Pfalz sieht dazu aber keine rechtliche Möglichkeit. Allerdings könnte das Instrument des Gnadengesuchs einen Ausweg eröffnen.

Die neue Straßenverkehrsordnung sieht eigentlich vor, dass ein Monat Führerscheinentzug droht, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt oder außerorts 26 km/h zu schnell. Zuvor lagen die Grenzen bei Überschreitungen von 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb. Dann wurde aber vor kurzem ein Formfehler in der Verordnung festgestellt. Daraufhin setzten alle Länder den neuen Bußgeldkatalog vorerst außer Vollzug. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) hält die neuen Fahrverbotsregeln bei zu schnellem Fahren für überzogen. Er will die Beseitigung des Formfehlers nutzen, um die Verschärfung zurückzunehmen.

Wie Bayern und das Saarland verfahren

Bayern hatte bereits am Freitag angekündigt, dass Fahrverbote, die nach dem neuen Bußgeldkatalog verhängt wurden, nicht mehr vollzogen werden. Sofern das Fahrverbot schon angetreten wurde, erhalten Betroffene ihren Führerschein umgehend zurück beziehungsweise können sich diesen bei der zuständigen Polizeidienststelle abholen. Das Saarland hatte am Dienstag angekündigt, ähnlich zu verfahren. Durch die Zentrale Bußgeldbehörde seien bereits 133 eingezogene Führerscheine wieder zurückgesendet worden, sagte am Mittwoch die Sprecherin des Saar-Innenministeriums Jennifer Collet. In weiteren 115 Fällen seien die Betroffenen angeschrieben worden, dass das gegen sie verhängte Fahrverbot nicht vollstreckt wird.

Wie Baden-Württemberg und Bremen vorgehen

In Baden-Württemberg sollen Fahrverbote, die auf Grundlage des neuen Bußgeldkatalogs erlassen wurden, durch eine Gnadenentscheidung des jeweiligen Regierungspräsidiums wieder aufgehoben werden. Ähnlich verfährt Bremen. Den Gnadenersuchen werde das Innenressort „in der Regel“ entsprechen, sagte die Sprecherin des Innensenators Karen Stroink am Mittwoch.

Das rheinland-pfälzische Innenministerium sieht dagegen für eine Rücknahme rechtskräftig gewordener Bescheide keine rechtliche Grundlage. Das gelte auch für Fahrverbote. „Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass eine in Kraft getretene und veröffentlichte Verordnung gilt und dann begangene Verstöße nach dieser geahndet werden“, sagte Staatssekretär Randolf Stich (SPD).

Was Rheinland-Pfalz zum Gnadenweg sagt

Auf RHEINPFALZ-Anfrage ergänzte das Mainzer Innenministerium jedoch am Mittwoch: Auch in Rheinland-Pfalz bestehe die Möglichkeit, Gnadengesuche zu stellen. Sogenannte Gnadenerweise hätten jedoch „Ausnahmecharakter“; es seien die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, sagte Ministeriumssprecherin Sonja Bräuer. Und: Bereits erlassene, aber noch nicht rechtskräftige Bescheide würden, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt hat, auf der Grundlage der alten Rechtslage neu beschieden.

Konsequent oder höhnisch? Ein Pro & Contra zum Umgang des Landes mit dem Bußgeld-Chaos lesen Sie hier.

x