Landesverfassungsgericht RHEINPFALZ Plus Artikel Wartungsunterlagen von Blitzern dürfen eingesehen werden

Zwischen Bußgeldbehörde und Autofahrern soll Waffengleichheit herrschen, sagt das Landesverfassungsgericht.
Zwischen Bußgeldbehörde und Autofahrern soll Waffengleichheit herrschen, sagt das Landesverfassungsgericht.

Autofahrer, die von einem Blitzer bei einem zu flotten Tempo erwischt wurden, dürfen die Wartungsunterlagen des Messgerätes einsehen. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Vor gut zwei Jahren erwischte es einen Fahrer in der Eifel: Außerorts wurde er mit 35 Kilometern pro Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Die Bußgeldstelle wollte deshalb von ihm 260 Euro kassieren. Dagegen legte der Mann Einspruch ein, und seine Anwältin forderte unter anderem Einblick in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgerätes.

Behörde: Keine Anhaltspunkte für Messfehler

Zwar reduzierte das Amtsgericht Wittlich die Geldbuße auf 140 Euro. Aber sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen den Antrag auf Einsicht in die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen ab. Begründung unter anderem: Eine solche Akte sei in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben und werde auch nicht vorgehalten. Außerdem handele es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren, zudem gebe es keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung.

Das vom geblitzten Fahrer angerufene Landesverfassungsgericht sah dies anders: Um „Waffengleichheit“ mit der Bußgeldbehörde zu gewährleisten, müsse ein Betroffener auch solche Unterlagen einsehen dürfen, die zwar vorhanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden. Dies ermögliche es dem Fahrer, selbst nach Entlastungsmomenten wie etwaigen Messfehlern zu forschen.

Richter: „Uferlose Ausforschung“ ist unzulässig

Das Verfassungsgericht betonte aber auch, dass ein solcher Informationsanspruch seine Grenzen habe. Andernfalls bestünde die Gefahr „der uferlosen Ausforschung, von erheblichen Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs“. Der Informationsanspruch setze deshalb unter anderem voraus, dass der Fahrer „hinreichend konkret“ sage, welche Daten er benötige. Außerdem müssen die angeforderten Dokumente „einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit dem Vorwurf „sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung“ aufweisen.

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