Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Sozialbetrug: Job nicht gemeldet, Angeklagter zu Geldstrafe verurteilt

Verhandelt wurde am Zweibrücker Amtsgericht.
Verhandelt wurde am Zweibrücker Amtsgericht.

Eine Familie beantragt Bürgergeld. Als die Frau eine Arbeit beginnt, meldet der Mann das nicht dem Jobcenter. Monate später sitzt er auf der Anklagebank des Amtsgerichts.

Wer der Behörde den Arbeitsbeginn zu spät meldet und parallel zur Arbeit noch Sozialleistungen bezieht, der begeht Sozialbetrug. Durch Datenabgleich fällt dies in der Regel nach wenigen Wochen auf, und die Behörde weiß Bescheid. Es folgt eine Anzeige, und mit etwas zeitlichem Abstand flattert in der Regel ein Strafbefehl ins Haus, der eine Geldstrafe vorsieht. Das hat auch ein Mittdreißiger aus einem südosteuropäischen Land erlebt, dem Staatsanwältin Anja Neufing vorwarf, sich durch Unterlassen einen Vermögensvorteil verschafft zu haben. Die in Zweibrücken lebende Familie hatte im Oktober 2023 Bürgergeld beantragt. Der Angeklagte und seine Frau waren arbeitslos und erhielten als Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen. Dann hatte die Frau im Januar 2024 einen Minijob angenommen und der Mann dies nicht ans Jobcenter gemeldet. Warum er dies versäumte, erklärte er in der Verhandlung. Für Januar und Februar bezogen die beiden zu Unrecht 816 Euro.

Der Angeklagte war mit 19 Jahren nach Deutschland gekommen und arbeitete hier auf verschiedenen Baustellen. So übersetzte es der Dolmetscher. Dieses Jahr im Frühjahr machte er sich selbstständig, ist aber noch ohne Aufträge, weil ihm noch keine Steuernummer für die Firma zugeteilt wurde. Die Frau, mit der er drei Kinder hat, ist mittlerweile berufstätig. Doch ohne sein Einkommen reicht das Geld derzeit nicht, um die Schulden abzahlen zu können.

Das Vergehen nicht richtig verstanden

„Ich hatte im Januar und Februar keine Leistungen vom Jobcenter bekommen“, sagte der Angeklagte. „Das haben Sie falsch verstanden. Es geht nicht um sie, sondern die Tätigkeit ihrer Ehefrau“, korrigierte ihn Richter Matthias Heinzelmann. Als Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft wäre der Angeklagte verpflichtet gewesen, sofort dem Jobcenter anzuzeigen, wenn sie eine Arbeit aufnimmt. Er habe dies nicht mitteilen können, weil er auf den Arbeitsvertrag gewartet und deshalb auch mehrmals bei der Firma telefonisch nachgefragt habe. Dem Jobcenter habe er Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgegangen sei, dass sie arbeitet. „Es reicht nicht Kontoauszüge abzugeben, man muss auch der Behörde mitteilen, dass die Ehefrau arbeitet“, belehrte ihn die Staatsanwältin.

Ein Bekannter, der dem Angeklagten schon öfter im Umgang mit Behörden geholfen hat, war auch als Zeuge geladen. Er habe ihm damals beim Antrag auf Bürgergeld geholfen. „Der Angeklagte wirkt sehr unsicher, wenn er mit Behördensachen zu mir kommt.“ Dass er sein Vergehen nicht richtig verstanden hat, offenbarte der Angeklagte auch dadurch, dass er aussagte, das vom Jobcenter erhaltene Geld ja wieder vollständig zurückgezahlt zu haben. Die Staatsanwältin belehrte ihn ein zweites Mal: Es handele sich hier um eine Straftat und deswegen sei ihm auch ein Strafbefehl zugestellt worden. Als Geldstrafe waren 30 Tagessätze à 20 Euro festgesetzt worden. Bei einem richterlichen Urteil werde die Strafe vermutlich höher ausfallen. Ob er denn seinen Einspruch gegen den Strafbefehl aufrecht erhalten wolle. Das hatte er nun kapiert. Die Antwort kam prompt: „Nein.“

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