Zweibrücken
Messerstiche in Maxstraße: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage
Wie die Leitende Oberstaatsanwältin Iris Weingardt am Dienstag mitteilte, war der Angeschuldigte zur Tatzeit 19 Jahre alt. Daher werde an der Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken verhandelt. „Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen und Auswertung aller vorliegenden Beweise“, so Weingardt, habe sich die Staatsanwaltschaft nun ein Bild vom Geschehen verschafft.
Demnach sei es am frühen Morgen des 13. Juni 2021 gegen 4 Uhr vor einem Lokal in der Maxstraße „zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen“ gekommen. Der jetzt angeschuldigte Heranwachsende habe einen damals 24-Jährigen beleidigt und provoziert. Dieser sei durch die Personengruppe auf den Provokateur zugegangen und habe ihm die Faust gegen den Kopf geschlagen. Der Heranwachsende – er habe die Attacke bereits erwartet – soll ein Einhandmesser bereitgehalten haben. Mit dieser Waffe habe er mehrfach auf den seitlichen Oberkörper des 24-Jährigen eingestochen. Iris Weingardt: „Dabei nahm er den Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Der Heranwachsende fiel zu Boden, während der Geschädigte ihm weitere Schläge versetzte.“
Stich in Unterbauch lebensgefährlich
Der Ältere habe Stichverletzungen im seitlichen Brustkorb, im Unterbauch und am Oberschenkel davongetragen. Ein Rechtsmediziner habe festgestellt, dass der Stich in den Unterbauch lebensgefährlich war. Medizinische Notfallversorgung habe die Gefahr gebannt.
Die Zweibrücker Staatsanwaltschaft hält das Vorgehen des Angeschuldigten nicht für Notwehr. Der damals 19-Jährige habe nämlich „die Grenzen des Notwehrrechts“ überschritten, so Weingardt. Dass er mit dem Messer mehrmals auf „besonders sensible Körperbereiche“ seines Opfers eingestochen habe, sei nicht das „relativ mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs“, wie die Rechtsprechung die Notwehr definiere. Der junge Mann habe das Messer vorab „einsatzbereit verdeckt in der Hand“ gehalten, eher er es „ohne Vorankündigung“ eingesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass „dem Angeschuldigten andere, mildere Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung gestanden“ hätten. Ohnehin sei sein Notwehrrecht schon eingeschränkt gewesen, weil er seinen Kontrahenten zuvor provoziert habe.
Gericht muss weitere Entscheidungen treffen
Iris Weingardt: „Nach Erhebung der Anklage wurden auf Anordnung des Gerichts weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Akten liegen nunmehr wieder dem zuständigen Gericht vor, das die weiteren Entscheidungen zu treffen hat.“