Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Krach in der Zweibrücker Bußgeldstelle: So entscheidet das Arbeitsgericht

Zur Einweihung der Zentralen Bußgeldstelle kam hoher Besuch. Unser Bild zeigt (von links) den damaligen rheinland-pfälzischen In
Zur Einweihung der Zentralen Bußgeldstelle kam hoher Besuch. Unser Bild zeigt (von links) den damaligen rheinland-pfälzischen Innenminister Roger Lewentz mit den früheren Leiter der Bußgeldstelle Peter Hainsch und den ehemaligen Präsidenten der Polizeidirektion Rheinpfalz, Thomas Ebling.

Eine Mitarbeiterin der Zentralen Bußgeldstelle klagt gegen ihre Behörde. Die Frau fühlt sich am Arbeitsplatz benachteiligt. So hat das Arbeitsgericht entschieden.

„Ich möchte einfach nur in Ruhe arbeiten können“, sagte die Klägerin. Deshalb müsste auf ihre Beschwerden am Arbeitsplatz eingegangen werden. Stattdessen würden diese immer wieder abgebügelt, ergänzte die Behördenmitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht. Nachdem eine einvernehmliche Einigung zuvor gescheitert war, kam es zur Verhandlung am Donnerstag.

Stein des Anstoßes war ein Großraumbüro, in dem sie nicht ungestört arbeiten könne. Sieben Arbeitsplätze im Raum und die Unterhaltungen der Kollegen an einer Kaffeemaschine seien ihr zu viel. Durch die Unruhe am Arbeitsplatz kommen die Nachwirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei ihr wieder zum Vorschein, berichtete die Klägerin. Obwohl sie die Störung eigentlich gut in den Griff bekommen habe, bekomme sie im Großraumbüro der Bußgeldstelle Panik und habe sich deshalb krankmelden müssen.

Richterin: „Lage ist total verfahren“

„Die Kaffeemaschine wurde aus dem Raum genommen und die Mitarbeiter angewiesen, nur noch Notwendiges leise zu besprechen“, erklärte ein Teamleiter in der Bußgeldstelle auf dem Zweibrücker Flughafengelände. Außerdem seien von den sechs Arbeitsplätzen im Büro in der Regel nur drei belegt.

Darüber hinaus suche die Behörde nach Ansicht des Teamleiters sehr wohl das Gespräch mit der Klägerin, was diese aber zum Teil verweigere. So sei eine Mediation vereinbart worden, um den Streit mit Hilfe von außen zu schlichten. Aber die Klägerin sei zum ersten Termin mit dem Mediator gar nicht erschienen. „Die kennen sich doch“, warf die Klägerin in dem offen geführten Streit im Gerichtssaal ein. Weil sich der Teamleiter und der Mediator kennen würden, sehe sie die notwendige Neutralität des Vermittlers gefährdet.

Daraufhin ermahnte die Richterin Sabine Schmidtgen-Ittenbach die Klägerin. Sie solle anderen nicht vorschnell Böses unterstellen und zunächst ernsthaft prüfen, ob ihr Verdacht überhaupt berechtigt sei. Auch in einem anderen Punkt in der Verhandlung stellte sich die Richterin auf die Seite der Bußgeldstelle. Wenn der Teamleiter nicht mehr allein im Raum mit der Klägerin verhandeln wolle, habe sie dafür volles Verständnis, betonte die Richterin. Männer sollten sich vor dem falschen Verdacht von sexueller Belästigung schützen dürfen, indem sie Dritte als anwesende Zeugen hinzuzögen. Die Klägerin hatte dagegen die verweigerten Vier-Augen-Gespräche als Affront gegen sich gewertet.

Kammer weist Klage zurück

„Die Lage ist total verfahren“, seufzte die Richterin während des nicht enden wollenden Streits im Verhandlungssaal. Sie forderte die Parteien weiterhin zu einer außergerichtlichen Lösung auf, nachdem eine Güteverhandlung beim Arbeitsgericht im September 2024 bereits gescheitert war. Aber die Klägerin lehnt weiterhin die angebotene Lohnfortzahlung der Bußgeldstelle ab. Für ein Jahr soll sie dort freigestellt werden, um sich eine andere Arbeit zu suchen. „Ich habe mich dort gut eingearbeitet“, gab die Frau zu bedenken. Und wenn es mit einem anderen Arbeitsplatz nichts werden sollte, wolle sie der Sozialhilfe keinesfalls zur Last fallen, begründete die Klägerin ihre Ablehnung des Vergleichs und besteht auf ihrer Forderung nach Schadensersatz.

Daraufhin blieb der Kammer des Arbeitsgerichts nichts anders übrig, als ein Urteil zu fällen. Richterin Schmidtgen-Ittenbach wies die Klage und die Forderung nach Schadensersatz ab. Der Krach spiele sich im zwischenmenschlichen Bereich ab, da sei die Justiz nicht zuständig, begründete die Arbeitsrichterin ihr Urteil. Für eine Benachteiligung am Arbeitsplatz oder Mobbing habe es keine Beweise gegeben. Die Verfahrenskosten trägt die Klägerin.

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