Kommentar RHEINPFALZ Plus Artikel Klage gegen Sonntagseinkauf im Zweibrücker Outlet: Wieder geht’s nicht um die zentrale Frage

Verhandlung am OLG. Von links die Barclay-Anwälte Christoph Jansen und Alexander Haudan, Beisitzerin Christine Schüler, der Vors
Verhandlung am OLG. Von links die Barclay-Anwälte Christoph Jansen und Alexander Haudan, Beisitzerin Christine Schüler, der Vorsitzende Richter Alexander Schwarz, Beisitzer Christoph Bittmann, Jost-Anwalt Justus Herrlinger und Steffen Jost.

Die entscheidende Frage, ob die Sonderregelung für Sonntagsöffnungen im Outlet noch rechtmäßig ist, droht weiter unbeantwortet zu bleiben.

Kaum jemand hatte erwartet, dass das OLG Zweibrücken in der nunmehr vierten Auflage des Rechtsstreits um Sonntagsöffnungen im Outlet noch einmal in marktwirtschaftliche Details einsteigen würde. Derart, wie sehr ein einzelner Laden im Fashion Outlet anderen Geschäften in weiterer Umgebung ernsthaft Konkurrenz machen kann. Dabei hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Prozess nach Zweibrücken zurückverwiesen, weil die Karlsruher Bundesrichter die Rechtmäßigkeit einer Landesverordnung stark bezweifeln, deren Grundlage ein passagierintensiver Luftverkehr am Zweibrücker Flughafen ist. BGH-Richter Thomas Koch im Mai 2023: „Die Frage ist, ob der Zweck dieser Verordnung weggefallen ist, weil in Zweibrücken seit 2014 keine Verkehrsflüge mehr stattfinden.“ Koch bemängelte öffentlich, dass das OLG Zweibrücken diesen Aspekt zu wenig geprüft habe. Da mutet es unverständlich an, dass diese Frage am OLG offenbar auch jetzt keine herausragende Rolle spielen soll.

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