Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Sonderregelung für Fashion Outlet: Weiter Öffnung an Feriensonntagen?

Wer in Zweibrücken das Outlet besucht, muss bei der Parkplatzsuche häufig geduldig sein.
Wer in Zweibrücken das Outlet besucht, muss bei der Parkplatzsuche häufig geduldig sein.

Auch nach der Verhandlung am Donnerstag am Oberlandesgericht Zweibrücken bleibt unklar, wie es mit der Sonderöffnung im Fashion Outlet an Feriensonntagen weitergeht.

Darf das Fashion Outlet Zweibrücken weiterhin an bis zu 16 Sonntagen im Jahr seine Ladentüren öffnen? Wer sich für Donnerstag vom Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eine abschließende Antwort auf diese Frage erwartet hatte, wurde enttäuscht. Das Gericht fällte kein Urteil, sondern bat den Grünstädter Modehändler Steffen Jost, der gegen die Sonntagsöffnungen im Outlet streitet, und die Rechtsanwälte der beklagten Firma Betty Barclay, sich in den nächsten Wochen auf die Person eines Sachverständigen für Betriebswirtschaft zu einigen. Dieser soll auf Wunsch des Vorsitzenden Richters Alexander Schwarz der Frage nachgehen, ob der Zweibrücker Betty-Barclay-Outletshop überhaupt groß und bedeutend genug ist, um Steffen Josts Modegeschäften ernsthaft und wettbewerbsverzerrend Konkurrenz machen zu können.

Denn nicht das Zweibrücker Fashion Outlet als solches, sondern dessen Betty-Barclay-Fabrikverkaufsladen wurde von Jost verklagt. Dieser verkauft seinerseits Textilien dieser Marke in seinen fünf Modegeschäften in Grünstadt, Frankenthal, Landau, Worms und Bruchsal. Stellvertretend für die anderen Läden im Zweibrücker Outlet soll mithilfe der Klage gegen den dortigen Barclay-Shop geklärt werden, ob dieser Laden mit seinen Sonderöffnungen an Feriensonntagen einen rechtswidrigen Marktvorteil gegenüber Josts Filialen hat. Denn die dürfen in ihren Städten jeweils nur an vier Sonntagen im Jahr aufmachen.

Landesverordnung inzwischen nichtig?

In der Revision nach früheren Instanzen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Mai 2023 den Fall zurück ans Zweibrücker OLG verwiesen. BGH-Richter Thomas Koch hatte damals stark bezweifelt, dass die rheinland-pfälzische Landesverordnung, auf deren Grundlage das Outlet an Feriensonntagen öffnen darf, noch zeitgemäß – sprich rechtens – ist. Schließlich geht die Verordnung davon aus, dass am Zweibrücker Flughafen, der ans Outlet grenzt, Passagierflüge stattfinden. Deren Kunden müssten auch sonntags die Möglichkeit haben, Proviant und anderen Reisebedarf zu kaufen. Doch seit 2014 findet am Flughafen kein kommerzieller Luftverkehr mehr statt.

Verhandlungstermin am OLG im Zweibrücker Schloss.
Verhandlungstermin am OLG im Zweibrücker Schloss.

OLG-Richter Alexander Schwarz bat am Donnerstag die beiden Prozessparteien, gemeinsam einen Sachverständigen zu finden. So könne man vermeiden, dass ein Personenvorschlag später abgelehnt und die Angelegenheit wegen der dann fälligen Suche nach einem neuen Gutachter noch mehr in die Länge gezogen wird. Am 4. April will Schwarz’ 4. OLG-Zivilsenat erneut zusammentreten, um dann zu verkünden, wie es im Rechtsstreit weitergeht. Sollte bis dahin ein Gutachter gefunden sein, so werde dieser die Prozessakten wohl bis Ende April in Händen halten. „Dann muss er die Dokumente lesen. Ich denke, dass er sein Gutachten nach zwei bis drei Monaten erstellt hat. Dann wird es Herbst. Vor Gericht können wir dann wohl nicht vor November oder Dezember weitermachen.“ Alexander Schwarz rechnet mit einem Urteil nicht vor 2025.

Anwalt: Neues Verfahren nicht mehr nötig

„Frustriert“ zeigte sich Steffen Josts Anwalt Justus Herrlinger. „Nach den deutlichen Aussagen, die der Bundesgerichtshof uns nach Zweibrücken mitgegeben hat, wäre hier ein derart umfassendes neues Verfahren nicht mehr nötig gewesen. Alle Argumente sind längst ausgetauscht. Wir sind davon ausgegangen, dass das OLG prüfen soll, ob die Landesverordnung nichtig ist. Genau so haben wir den Auftrag verstanden, den der BGH erteilt hat. Aber jetzt stehen wir wieder am selben Punkt wie schon vor anderthalb Jahren. Dabei ist es doch eindeutig, dass hier ein massiver Wettbewerbsvorteil vorliegt, der auf einer rechtswidrigen Grundlage beruht.“

Richter Alexander Schwarz möchte vom Sachverständigen klären lassen, ob der Zweibrücker Barclay-Outletshop wirklich in einem „Wettbewerbsverhältnis“ zu Steffen Josts Modegeschäften steht. Ob diese Konkurrenz überhaupt „spürbar“ sei. Ohne externes Fachgutachten könne sich das OLG selbst keine Meinung bilden. Anwalt Herrlingers Argument, dass der BGH die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung bereits deutlich angezweifelt habe, wies Richter Schwarz zurück: „Wenn das so klar gewesen wäre, hätte der BGH ja schon selbst entschieden und die Angelegenheit nicht nach Zweibrücken verwiesen.“

Wettbewerbsverhältnis überhaupt spürbar?

Barclay-Anwalt Alexander Haudan sah es ähnlich: „Der Bundesgerichtshof hat keine Aussagen darüber getroffen, ob die Geschäfte im Wettbewerb zueinander stehen und ob das überhaupt spürbar ist.“ Haudan möchte das Gericht auch klären lassen, ob die Klägerseite mit Betty Barclay nicht etwa einen viel zu unbedeutenden Bestandteil des Outlets für ihren Prozess „herausgepickt“ habe. „Und alle Einspruchsfristen gegen die Landesverordnung sind längst verstrichen. Jetzt ein seit Jahren geltendes Gesetz anzugreifen, ist unzulässig. Ich halte die Klage für abweisungsreif.“

Den womöglich aufkeimenden Verdacht, „dass wir uns davor drücken wollen, etwas zur Nichtigkeit der Landesverordnung zu sagen“, versuchte Richter Schwarz von vornherein auszuräumen, indem er sagte, dass noch weitere Fragen zu klären seien. Zum Beispiel, ob die beiden unterschiedlichen Verkaufsformen für Mode von Betty Barclay in „spürbarer“ Konkurrenz zueinander stehen. „Ich halte es für denkbar, dass unser Senat zum Schluss eine Entscheidung nur in der Frage der Spürbarkeit fällt. Dass das für Sie als Prozessbeteiligte unbefriedigend sein könnte, ist klar. Denkbar ist aber auch, dass die Landesregierung zwischenzeitlich zu anderen Erkenntnissen gelangt und von sich aus ihre Verordnung aufhebt. Dann wäre dieser Prozess hier sofort erledigt.“

Kommentar von Gerhard Müller: Detailfragen

Die entscheidende Frage, ob die Sonderregelung für Sonntagsöffnungen im Outlet noch rechtmäßig ist, droht weiter unbeantwortet zu bleiben.
Kaum jemand hatte erwartet, dass das OLG Zweibrücken in der nunmehr vierten Auflage des Rechtsstreits um Sonntagsöffnungen im Outlet noch einmal in marktwirtschaftliche Details einsteigen würde. Derart, wie sehr ein einzelner Laden im Fashion Outlet anderen Geschäften in weiterer Umgebung ernsthaft Konkurrenz machen kann. Dabei hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Prozess nach Zweibrücken zurückverwiesen, weil die Karlsruher Bundesrichter die Rechtmäßigkeit einer Landesverordnung stark bezweifeln, deren Grundlage ein passagierintensiver Luftverkehr am Zweibrücker Flughafen ist. BGH-Richter Thomas Koch im Mai 2023: „Die Frage ist, ob der Zweck dieser Verordnung weggefallen ist, weil in Zweibrücken seit 2014 keine Verkehrsflüge mehr stattfinden.“ Koch bemängelte öffentlich, dass das OLG Zweibrücken diesen Aspekt zu wenig geprüft habe. Da mutet es unverständlich an, dass diese Frage am OLG offenbar auch jetzt keine herausragende Rolle spielen soll.

Verhandlung am OLG. Von links die Barclay-Anwälte Christoph Jansen und Alexander Haudan, Beisitzerin Christine Schüler, der Vors
Verhandlung am OLG. Von links die Barclay-Anwälte Christoph Jansen und Alexander Haudan, Beisitzerin Christine Schüler, der Vorsitzende Richter Alexander Schwarz, Beisitzer Christoph Bittmann, Jost-Anwalt Justus Herrlinger und Steffen Jost.
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