Zweibrücken
Gefahren oder geschoben: Verhandlung gegen betrunkenen Radfahrer
In der Fortsetzungsverhandlung am Zweibrücker Amtsgericht bestätigten zwei weitere Zeugen die Angaben der bisherigen Zeugen, die schon beim Verhandlungsauftakt Anfang Oktober ausgesagt hatten. Die Polizei war am 12. April gegen 18.40 Uhr wegen einer hilflosen Person in die Schwalbenstraße beordert worden. Ein zweiter Polizist sagte nun aus, den Angeklagten dort neben seinem Fahrrad sitzend angetroffen zu haben. Dieser habe angegeben, gefahren und aus Unachtsamkeit gestürzt zu sein. Das habe auch die Ehefrau bestätigt. Der Angeklagte sei stark alkoholisiert gewesen, habe der Befragung aber folgen können. „Wir konnten uns auch mit der Frau verständigen“, so der Polizist. Die Ehefrau stammt aus Südostasien und spricht laut Verteidiger Sven Weichel kein Deutsch. Der Zeuge meinte: „Sie hat uns verstanden.“
Zuvor waren der Angeklagte und seine Frau im Laden eines Reifenhändlers in Ixheim. Der sagte aus: „Er war nicht fähig, geradeaus zu laufen. Die Frau schob beide Fahrräder, er wackelte hinterher und musste sich an der Hauswand festhalten.“ Eine Freundin der Frau habe gedolmetscht. In der Auftaktverhandlung vor drei Wochen war die schriftliche Aussage der Ehefrau, die ihren Mann entlastet hatte, verlesen worden, weil sie sich derzeit in Südostasien befindet. Oberstaatsanwältin Kristine Goldmann widersprach nun, die schriftlichen Angaben der Ehefrau zu verwerten. Es sei eine bloße Erklärung und keine richterliche Vernehmung gewesen. Die Verlesung sei auf falscher Grundlage erfolgt und stelle damit einen Revisionsgrund dar.
Richter: Alkoholkonzentration ist nicht entscheidend
Dem Antrag der Verteidigung, die schriftliche Aussage der Ehefrau in dem Verfahren zuzulassen, kam Richter Matthias Heinzelmann nach. Begründung: Die Zeugin könne in absehbarer Zeit nicht vernommen werden, weil sie in Südostasien sei. Den Antrag, ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten einzuholen, weil er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sei, sich gegenüber den Polizisten zu äußern, lehnte der Richter ab. Die Alkoholkonzentration im Blut sei nicht entscheidend, da es ja vielmehr um das Geständnis des Angeklagten gegenüber den Polizisten gehe.
Oberstaatsanwältin Goldmann ging in ihrem Plädoyer von Vorsatz aus. Mit fast 2,5 Promille dürfe man kein Fahrrad mehr fahren. Sie glaube den Zeugen, die gesehen hatten, dass der Angeklagte und seine Frau die Fahrräder schoben, als sie das Gelände des Reifenhändlers verließen – Tatort sei aber die Schwalbenstraße gewesen, also einige hundert Meter von dort entfernt. Die Polizeibeamten hätten keinen Grund, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Sie seien in die Schwalbenstraße gefahren, weil ihnen eine hilflose Person gemeldet worden war. Der Angeklagte habe dann von sich aus erzählt, mit dem Fahrrad gefahren und hingefallen zu sein. Auch habe er Angaben zur Fahrtstrecke und zum Alkoholkonsum gemacht. Als strafverschärfend erachtete Goldmann, dass der Angeklagte die Polizisten bezichtigt hatte, falsch ausgesagt zu haben. Der 61-Jährige sei trinkgewohnt und einschlägig wegen Alkohols im Straßenverkehr vorbestraft. Binnen eines Jahres sei er diesbezüglich zweimal aufgefallen. Als Strafe hielt sie 40 Tagessätze à 65 Euro für angemessen.
Der Angeklagte: „Ich bin nicht gefahren“
Verteidiger Weichel hob in seinem Plädoyer darauf ab, dass es keine Zeugen gibt, die den Angeklagten auf dem Fahrrad gesehen hatten. Die Anklage stütze sich einzig auf die angebliche Selbstbelastung. Die Frau habe schriftlich ausgeführt, dass sie die Fahrräder schob und ihr Mann nicht gefahren sei. „Wie konnten die Beamten eine Frau vernehmen, die kein Deutsch kann?“, hegte er Zweifel an den Aussagen. Sein Mandant sei deshalb mangels Tatnachweis freizusprechen. „Ich bin nicht gefahren“, sagte der Angeklagte in seinem Schlusswort.
Es gebe keine unmittelbaren Tatzeugen, aber auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten zu zweifeln, meinte Richter Heinzelmann, der den Angeklagten schuldig sprach. Er verhängte eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 65 Euro.