Zweibrücken Feierabend-Prolls unerwünscht

66 Mitarbeiter der Stadtverwaltung üben nach Angaben von Stadtsprecher Heinz Braun neben ihrem Hauptberuf eine Nebentätigkeit aus. Erlaubt ist (fast) alles, sofern die Nebentätigkeit nicht mit dem Hauptberuf kollidiert oder das Ansehen der Verwaltung schädigt. Dass ein Mitarbeiter einer städtischen Tochter nebenberuflich bei der Planung eines Anbaus beteiligt war, über den sich Bauherr und Stadt bis zum Bundesverwaltungsgericht stritten, ist laut Braun unproblematisch.

Dass der Streit derart eskalierte und vor Oberverwaltungs- und Bundesgericht verhandelt wurde, „war die Schuld des Bauherren und nicht die des Planers“, stellt Braun klar. Der betroffene Mitarbeiter habe als Planer lediglich im Auftrag des Bauherren gehandelt, der die komplette Verantwortung trage. Der Mitarbeiter werde deshalb keine Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen. Zum Hintergrund: Vor fast zehn Jahren stellte der Bauherr den Antrag für einen Anbau samt Balkon mit einer Tiefe von 3,50 Metern. Das Bauamt habe das Vorhaben in der Art nicht genehmigt, aber eine maximale Tiefe von zwei Metern angeboten. „Doch der Bauherr wollte die 3,50 Meter und hat auch so gebaut“, so Braun. Die Folge nach diversen Gerichtsentscheiden: Der Bauherr muss seinen Anbau auf die erlaubten zwei Meter zurückbauen. Nach Angaben der Verwaltung hat dieser bereits mit dem Rückbau begonnen. Eine nachträgliche Genehmigung des Anbaus unter Zahlung einer Strafe sei in diesem Fall nicht in Frage gekommen. Erstens sei das ohnehin nur möglich, wenn die Pläne von vornherein genehmigungsfähig gewesen wären und der Bauherr nur den Antrag „vergessen“ hätte und zweitens: „Wenn ein Gericht per Urteil feststellt, dass der Anbau rechtswidrig ist, kann eine Verwaltung das nicht im Nachhinein genehmigen“, erklärt Braun. In dieser Sache setze die Verwaltung das Baurecht im Auftrag von Bund und Land durch. Deshalb habe auch der Stadtrat keinerlei Befugnisse. Da der Planer lediglich als Dienstleister für den Bauherrn aufgetreten sei, nicht im Bauamt arbeite und auch seine hauptberufliche Arbeit nicht mit der Tätigkeit als Planer kollidiere, sei die Nebentätigkeit für die Stadt kein Problem. „Anders wäre das, wenn einer nebenberuflich Pläne macht und sich die im Bauamt selbst genehmigt“, so Braun. Deshalb dürfe eine Nebentätigkeit nicht mit dem Beruf in Konflikt treten. Von den rund 600 Beschäftigten und Beamten, die sich bei der Stadtverwaltung etwa 500 Stellen teilen, gehen 15 Beamte und 51 Beschäftigte einer Nebentätigkeit nach. Das Spektrum ist laut Braun relativ breit: Kellnern, Landwirtschaft und Brandschutz etwa. Üblich sei es, dass zum Beispiel Brandschutzbeauftragte nebenberuflich Brandschutzgutachten ausstellen. „Aber wer hier arbeitet, darf das natürlich nicht für Gebäude in Zweibrücken tun“, stellt Braun klar. Während die Beschäftigten bei der Stadt eine Nebentätigkeit lediglich melden müssen, brauchen Beamte eine Genehmigung. Grundlage ist das Landesbeamtengesetz. „Der Dienstherr prüft, ob alle Regeln eingehalten werden, und wenn nichts entscheidendes dagegenspricht, darf er die Nebentätigkeit nicht verweigern“, so Braun. Das Landesbeamtengesetz schreibt unter anderem vor, dass ein Beamter nebenberuflich nicht mit der hauptberuflichen Arbeit in Konflikt geraten darf oder dass ihn sein Nebenberuf zeitlich und körperlich nicht am ordnungsgemäßen Erfüllen seines Hauptberufes hindert. Sprich: Wer tagelang Heuballen stapelt und danach mit Kreuzschmerzen eine Woche krank ist, kann den Hauptberuf nicht mehr ordentlich ausüben. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit erlischt spätestens nach einem Jahr oder bei einem Wechsel der Dienststelle. Sie muss dann neu beantragt werden. Zudem kann der Dienstherr die Genehmigung jederzeit widerrufen. Etwa, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der Stadtverwaltung schadet. „Ich kann nicht beim Sozialamt arbeiten und mich nach Feierabend als Türsteher wie die Axt im Walde aufführen“, erklärt Braun anschaulich. (mco)

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