Zweibrücken Amtsantritt: ,Angemessene Frist’ lässt Spielraum

Es gibt in Rheinland-Pfalz kein Gesetz und keine Vorschrift, die regelt, wann ein neugewählter Oberbürgermeister sein Amt anzutreten hat, wenn das Amt zum Beispiel durch den Tod des Vorgängers freigeworden ist.

Laut Innenministerium soll die Vereidigung und Amtseinführung des neuen OB „in angemessener Frist“ nach der Wahl erfolgen. Stadt-Sprecher Heinz Braun sagte auf Anfrage, dabei sei zu berücksichtigen, wie schnell ein Gewählter aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden kann. Eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr sei keine Seltenheit. In Wosnitzas Fall werde das aber nicht so lange dauern. Die Amtseinführung erfolgt bei einer öffentlichen Stadtratssitzung. Wenn klar ist, ab wann die RWTH Aachen Wosnitza vom Dienst freistellt, wird laut Braun der Termin festgelegt. Die Sprecherin der Ministerpräsidentin teilte mit, dass sich dann entscheidet, ob Malu Dreyer zur Vereidigung kommt.

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