Speyer
Gericht bestätigt Lockdown im Speyerer Handel
Wie ihm gehe es vielen Geschäftsinhabern in Speyer, sagt Bödeker: Er verstehe nicht, warum er seit Überschreiten bestimmter Inzidenzwerte nur noch einzelne Kunden auf Anmeldung in seine Textil- und Modegeschäfte in Speyer lassen dürfe, der Zugang zu Drogerien und Supermärkten mit breiten Sortimenten hingegen viel weniger beschränkt sei. „Ich habe als Vorsitzender der Leistungsgemeinschaft ,Das Herz Speyer’ stellvertretend für alle Betriebe geklagt, da der Verein nicht klageberechtigt gewesen wäre“, betont er. Viele Firmen litten sehr.
Die Richter beschäftigen sich in ihrem 26-seitigen Beschluss intensiv mit dem Streitfall, bei dem die Stadt Speyer die Antragsgegnerin ist. Er liest sich so, dass sie dem von der Kanzlei Friedrich, Schmucker, Hamann-Herzog (Neustadt) vertretenen Bödeker in weiten Teilen zuneigen. Das beginnt in Kritik am sogenannten „Terminshopping“ („lediglich ein Scheinersatz“), wird aber noch grundsätzlicher. Dennoch lehnen sie den Eilantrag ab, weil die Interessenabwägung „aktuell noch zu Lasten der Antragstellerin“ ausfalle.
Zweifel an Verhältnismäßigkeit
Die Verwaltungsrichter bezweifeln die Verhältnismäßigkeit der städtischen Anordnung. So sei fraglich, ob die Zugangsbeschränkung überhaupt noch erforderlich sei. Die Stadt müsse „zumindest erwägen“, ob die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests nicht ausreichen würde. Das habe sie bisher jedoch versäumt. Es gebe heute genügend Test-Kapazitäten und auch Ansätze für Lockerungen auf Bundesebene. Das seien Unterschiede zur Entscheidung vor einigen Wochen, als eine Pirmasenser Einzelhändlerin am Neustadter Verwaltungsgericht abgeblitzt war. Die Kammer vermöge im Augenblick aber noch nicht zu entscheiden, ob dieses mildere Mittel zur Eindämmung der Pandemie die gleiche Effektivität im Verhältnis zu den weitgehenden Zugangsbeschränkungen entfalte.
Es gebe aus medizinischer Sicht noch keine Gewissheit darüber, wie verlässlich Corona-Antigentests tatsächlich seien und inwiefern sie andere Schutzmaßnahmen verzichtbar machten, so die Richter. Und es stehe außer Frage, dass die Infektionslage Eingriffe der Stadt über die Landesregelung hinaus gebiete.
Geht es in die nächste Instanz?
Bödeker hatte also in erster Instanz keinen Erfolg und muss die Verfahrenskosten von 5000 Euro tragen, könnte aber innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz einlegen. Er werde dies tun, sagt er – mit einer Einschränkung und mit Verweis auf die Situation in den Krankenhäusern: „Wenn dies wegen der Entwicklung der kommenden 14 Tage moralisch vertretbar ist.“
RHEINPFALZ-Kommentar von Patrick Seiler
Hinterfragen
Das Urteil ist interessant, die rechtliche Lage für Händler nicht aussichtslos. Die neue Bundesnotbremse kommt auf den Prüfstand.
Die Neustadter Richter verweisen in ihrem Beschluss schon darauf, dass sich die Rechtslage bald ändern werde, wenn die per Bundesgesetz verankerte Notbremse gelte. Diese wird sicherlich ebenfalls juristisch hinterfragt werden – und zwar wahrscheinlich von mehreren Verwaltungsgerichten. Der Fall Bödeker belegt: Auch bei höheren Inzidenzen müssen weitreichende Eingriffe in Grundrechte immer wieder neu und gut begründet werden.