Speyer
Baurechtsstreit Korngasse: „C & A -Gebäude ist sicher nicht Barock“
Das Verfahren hat eine Vorgeschichte, über die Richter Peter Bender berichtete. Der Hausbesitzer habe im Mai 2019 die Genehmigung für den Umbau seines Anwesens beantragt. Die sei im September 2019 erteilt worden, allerdings mit diversen Auflagen. Nachdem mit dem Umbau begonnen wurde, habe die Stadtverwaltung im April 2020 festgestellt, dass bei den Arbeiten die Auflagen nicht eingehalten würden und deshalb die Bauarbeiten eingestellt, so Bender. Wie er sagte, durfte nach einiger Zeit weitergebaut werden, doch im Juli 2020 sei erneut ein Stopp verfügt worden. Das Geschäftshaus (Cecil) in bester Lage ist seither mit Gerüsten umstellt.
Der Bauherr habe in der Folge einen sogenannten Tekturbauantrag gestellt, das heißt einen veränderten Bauantrag. Gegen die Ablehnung der Stadt habe er Widerspruch eingelegt, mit dem er allerdings beim Stadtrechtsausschuss keinen Erfolg hatte. Es folgte die Klage.
Drei Regelwerke gelten
Wie Bender und der Vorsitzende Richter Thomas Butzinger ausführten, gelten für den Bereich des betroffenen Hauses drei Regelwerke. Da die Maximilianstraße eine Denkmalschutzzone ist, gelten die Vorgaben des Denkmalschutzes. Außerdem sei die Straße Teil des Geltungsbereichs der Altstadtsatzung und des Bebauungsplans Korngasse.
In einer Denkmalschutzzone kann eine Baugenehmigung nur mit einer „denkmalschutzrechtlichen Genehmigung“ erteilt werden. Diese Genehmigung habe der städtische Denkmalschützer dem Tekturbauantrag versagt, sagte Bender. Es gehe dabei nicht um die Vorderseite des Gebäudes in Richtung Maximilianstraße, „da ist alles im Lot“, so der Richter. Bemängelt worden seien die geplanten Veränderungen des Gebäudes an der Rückseite in Richtung Korngasse. Hier soll ein Dachgeschoss mit einer Maisonettewohnung entstehen und im ersten Obergeschoss ein Balkon eingebaut werden. Es sind mehr Fenster als bisher vorgesehen, eine Gaube soll breiter, das Dach verändert und Fachwerkbalken sollen entfernt werden.
Auf der Rückseite andere Lage
Dadurch werde die Denkmalschutzzone beeinträchtigt, begründete der Denkmalschützer der Stadt seine Ablehnung. Auch die Rückseite der Häuser in der Maximilianstraße gehörten zur Denkmalschutzzone. Bei einem Einzeldenkmal wäre das richtig, erwiderten Butzinger und Bender. Bei einer Zone müsse jedoch der gesamte Bereich betrachtet werden. „Auf der Rückseite sieht die Welt ein bisschen anders aus“, sagte Bender. In der Korngasse gebe es so viele Veränderungen und Modernisierungen, „das hat mit Barock nichts mehr zu tun“. „Das C & A -Gebäude ist sicher nicht Barock“, nannte Butzinger ein Beispiel.
Obwohl der Bauherr also laut Gericht eine denkmalrechtliche Genehmigung bekommen muss, erhält er keine Baugenehmigung. Die von ihm geplanten Umbauten entsprächen nämlich nicht den Regelungen der Altstadtsatzung und des Bebauungsplans. Laut der Altstadtsatzung müsse Fachwerk erhalten bleiben. Der vorgesehene Balkon sei zu groß und auch das Dach und die Dachgauben seien nicht so geplant, wie in der Altstadtsatzung vorgeschrieben. Zudem sei der zweite Rettungsweg nicht ausreichend.
Christian Nist, Rechtsanwalt des Bauherrn, bezweifelte, dass die Altstadtsatzung für die Korngasse gilt, fand damit allerdings keine Zustimmung beim Gericht. Bei der Planung könne man auch einiges anders machen, lenkte der Bauherr ein. Entgegnung der Richter: Er könne jederzeit einen anderen Antrag einreichen, doch das sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, das entscheide nur über die jetzige Vorlage.