Saarbrücken
Acht Jahre Jugendstrafe: 18-Jähriger erschießt Freund
Die Jugendkammer beim Landgericht Saarbrücken verurteilte gestern den 18-jährigen jungen Mann wegen vorsätzlichen Totschlags zu acht Jahren Jugendstrafe. Für den Vorsitzenden Richter Thomas Emanuel steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der 18-Jährige aus Schiffweiler bei Neunkirchen am Abend des 15. Mai seinen 17-jährigen Freund im Keller seiner Wohnung in Schiffweiler durch einen Schuss aus der Schrotflinte in den Kopf mit direktem Vorsatz getötet hat. Die Schrotflinte soll der Angeklagte von seinem Vater geschenkt bekommen haben.
„Er hat wissentlich und willentlich gehandelt“, sagte der Richter am Dienstag. Wegen seiner Entwicklungsdefizite ist er als Heranwachsender nach dem Jugendstrafrecht zu bestrafen. Die Kammer folgte damit dem Rat des Vertreters der Jugendhilfe. Die Schwere der Schuld ist nach dem Jugendstrafrecht beim Angeklagten gegeben. Bei der Strafzumessung sei die „schädliche Neigung“ bei ihm zu berücksichtigen.
Richter: Kein Motiv, aber Schuss vorsätzlich abgegeben
Der Angeklagte habe einen „erhöhten Entwicklungsbedarf“, so der Vorsitzende. „Es war ein spontaner Tatentschluss. Er hat sich wegen Totschlags schuldig gemacht.“ Der Angeklagte sei damit schuldfähig. Sein erhöhter Cannabis- und Alkoholkonsum hätte seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Auch aufgrund der Tatsache, dass er zur Tatzeit 1,1 Promille Alkohol im Blut hatte, so der Psychiater. Mit diesem Urteil schloss sich die Kammer dem Antrag der Staatsanwältin an. Verteidiger Frank Schubert ging in seinem Plädoyer von einem Unfall aus, wobei sich der Schuss beim Gerangel der beiden Freunde gelöst haben könnte. Schubert stellte keinen Antrag zur Strafe. Er schloss nicht aus, dass bei dem tödlichen Schuss Fahrlässigkeit zu überprüfen sei. „Es liegt kein Motiv vor“, sagte Schubert.
„Auch wir erkennen kein Motiv“, sagte der Vorsitzende. Es sei eine spontane Tat gewesen. Entscheidend sei, dass der Angeklagte mit Wissen und Wollen den Schuss vorsätzlich abgegeben habe, als der 17-Jährige die Mündung des Laufs in seinen Mund schob und den Angeklagten aufforderte: „Mach doch, mach doch“. Es fiel der Schuss, durch den der 17-Jährige sein Leben verlor. Die beiden jungen Männer sind schon eine längere Zeit befreundet. Sie gingen öfter mit der Schrotflinte, deren Kugel den 17-Jährigen tötete, in den Wald zum Schießen.
Vor Tat Ego-Shooter gespielt, nach Tat Joint geraucht
So trafen sie sich an jenem 15. Mai im Keller der Wohnung des Angeklagten. Mit von der Partie war ein 16-Jähriger. Die drei hatten das Computerspiel „Call of Duty: Vanguard“ gespielt. Dabei handelt es sich um ein Ego-Shooter-Spiel, bei dem virtuell Menschen getötet werden. Das Trio wollte in der Nähe Gummibärchen und Snacks kaufen. Als sie sich auf den Weg machten, habe der 16-Jährige gesehen, dass der Angeklagte die Waffe ergriffen hatte, auf den Kopf des 17-Jährigen richtete und schoss. Als der Jüngste sah, dass der 17-Jährige tödlich getroffen war, sei er nach Hause zu seiner Mama gerannt.
Der Angeklagte musste sich mehrmals übergeben, ging nach oben und rauchte einen Joint, ging wieder zurück in den Keller und wischte die Blutspuren in der Wohnung mit einem Reinigungsmittel ab. Dann zog er die Leiche an den Händen sechs Meter über den Boden bis in die Garage, wo er sie mit Mülltüten verdeckte. Dann eilte er wieder nach oben, wollte die 110 wählen und sah schon die Polizei im Raum.
18-Jähriger: „Ich habe die Waffe abgedrückt!“
Der Angeklagte kam damals nach Ottweiler in Untersuchungshaft. „Vernünftige Zweifel an dem Tatgeschehen, wie es die Anklägerin sieht, gibt es nicht“, so der Richter. Der Angeklagte habe sich von Beginn an in Widersprüche verwickelt. Sein ehemaliger vom Gericht abgelehnter Psychiater hatte am Montag vor Gericht als Zeuge geschildert, dass der damals in U-Haft-Sitzende bei der Erstaufnahme seiner Untersuchung erklärt hätte, dass er „die Waffe abgedrückt“ hätte. Der Angeklagte saß bei dem Urteilsspruch teilnahmslos neben seinem Verteidiger. Die Haftfortdauer wurde angeordnet. Der Angeklagte wurde in Handschellen aus dem Saal geführt. Gegen das Urteil ist Revision möglich.