Otterstadt/VG Rheinauen BUND klagt ebenfalls gegen Erdöl-Bohrung

Vorbild für Otterstadt: die Erkundungsbohrung bei Schwegenheim im Jahr 2019.
Vorbild für Otterstadt: die Erkundungsbohrung bei Schwegenheim im Jahr 2019.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Rheinland-Pfalz wird ebenfalls gegen die geplante Erdöl-Erkundungsbohrung zwischen Otterstadt und Waldsee klagen. Das teilte der Landesverband am Dienstag mit. Am Montag wurde auf RHEINPFALZ-Anfrage öffentlich, dass die Ortsgemeinde Otterstadt und die Verbandsgemeinde Rheinauen wegen des Vorhabens vor das Verwaltungsgericht in Neustadt ziehen.

Die Bohrung ist seit Jahren umstritten, weil sie rund 450 Meter von der Wohnbebauung abgeteuft werden soll und negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt befürchtet werden. Die Klage richtet sich gegen das Land, weil das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) einen für das Projekt notwendigen Hauptbetriebsplan genehmigt hatte.

Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert

Der BUND will laut Pressemitteilung mit seiner Klage eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Erdöl-Projekt durchsetzen. „Alle unsere Bemühungen in Stellungnahmen zielten darauf ab, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Ersteinrichten eines Bohrplatzes sowie zur Durchführung einer Erkundungsbohrung an dieser Stelle zu erreichen. Ist dieser Bohrplatz für eine Erkundungsbohrung genehmigt und gebaut, können weitere Bohrungen für diesen Bohrplatz beantragt und auch eine wirtschaftliche Gewinnung von Erdöl bis unter 500 Tonnen pro Tag erfolgen, ohne dass in einem umfangreichen Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung die maßgeblichen Umweltauswirkungen überprüft werden“, heißt es in einer Mitteilung des BUND.

Darin wird ebenfalls darauf verwiesen, dass sich die Umwelt- und Naturschutzorganisation seit mehr als acht Jahren gegen das Projekt wehrt. „Es ist nur logische Konsequenz, dass nun eine Klage des BUND erfolgt – auch in Solidarität mit den betroffenen Gemeinden“, heißt es. Die Organisation setzt sich nach eigenen Angaben insbesondere dafür ein, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor einer Bohrplatzerrichtung und nicht während des laufendem Betriebs durchgeführt wird, „damit die tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auch erkennbar und ausreichend gewürdigt werden können“.

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