Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Wer hat Hundehalter beim Ordnungsamt angezeigt?

Wie gefährlich ist ein Hund? Und dient diese Frage dazu, einen ohnehin schwelenden Nachbarschaftsstreit anzuheizen?
Wie gefährlich ist ein Hund? Und dient diese Frage dazu, einen ohnehin schwelenden Nachbarschaftsstreit anzuheizen?

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt? Dieser Spruch könnte für einen Streit gelten, in dem jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt der Stadtverwaltung als Beklagter Recht gegeben hat.

Kurz und zugegeben sehr salopp gesagt, wollte ein Hundebesitzer von der Stadt wissen, wer ihn beim Ordnungsamt angeschwärzt hat. Was die Stadt ablehnte. Schließlich würde sie dann ja nie wieder etwas erfahren.

Laut Gericht hatten sich Nachbarn des Hundebesitzers zusammengetan und sich bei der Stadt über dessen Vierbeiner der Rasse Cane Corso beschwert, weil sie ihn als gefährlich empfanden. Die Stadt reagierte und wies den Besitzer auf die Vorschriften hin – darunter die Anleinpflicht im Stadtgebiet sowie die Landesverordnung für gefährliche Hunde, bei der zwei Stichworte Maulkorb und „Führerschein“ lauten.

Nur „Retourkutsche“?

Das wiederum ließ der Hundebesitzer nicht gelten. Zum einen sei sein Tier keinesfalls aggressiv, sondern noch jung und folglich sein Spieltrieb sehr ausgeprägt, was manche irrtümlich als aggressiv einstuften. Vor allem aber witterte er eine „Retourkutsche“, organisiert von einer Nachbarin, mit der er zivilrechtlich im Clinch lag. Für diesen Streit könnte es wichtig sein, den Namen jener zu kennen, die Anzeige bei der Stadt eingereicht hätten.

Doch auch, als das Zivilverfahren beendet war, bestand der Hundebesitzer laut Gericht noch auf die Namen. Nur dann könne er sich künftig effektiv gegen Vorwürfe verteidigen – indem er aufzeige, dass es nicht um den Hund, sondern um persönliche Abneigung einer Nachbarin gegenüber ihm selbst gehe. Anonym Anzeigen gegen Dritte zu stellen, sei kein rechtliches Interesse, das es zu schützen gelte: Nur, wenn er sozusagen den Feind kenne, könne er die Vorwürfe durch persönliche Ansprache aus der Welt schaffen.

Gericht: Kein öffentliches Interesse

Das sah das Verwaltungsgericht anders. Zwar ermögliche das Landestransparenzgesetz Bürgern den Zugang zu amtlichen Informationen, aber mit Einschränkungen. Zum Beispiel dürften keine personenbezogenen Daten Dritter offenbart werden. Es sei denn, diese hätten zugestimmt, es sei ausdrücklich erlaubt oder das öffentliche Interesse daran überwiege. All das sei in dem konkreten Fall nicht gegeben.

Überdies gab das Gericht der Stadtverwaltung in einem weiteren Punkt recht und führte dafür auch die bisherige Rechtsprechung an: Niemand würde mehr sachdienliche Hinweise zur Gefahrenabwehr geben, wenn die Anonymität nicht gewährleistet sei. Was die Arbeit der Ordnungsbehörden durchaus erschweren würde.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen den Spruch des Verwaltungsgerichts kann der Hundehalter beim Oberverwaltungsgericht beantragen, die Berufung zuzulassen.

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